Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein Arrestgrund liegt vor, wenn nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die arrestweise Sicherung die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde (BFH v. 26.02.2001, VII B 265/00, BStBl II 2001, 464; die Rspr. zusammenfassend zuletzt BFH v. 06.02.2013, XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615). Das kann der Fall sein, wenn der Schuldner im Begriff steht, sein Vermögen oder einzelne wichtige Vermögensstücke zu veräußern (für den Verkauf von Grundstücken: BFH v. 01.08.1963, IV 287/62, HFR 1963, 450; BFH v. 10.03.1983, V R 143/76, BStBl II 1983, 401) oder sonst dem staatlichen Zugriff zu entziehen bzw. die Beitreibung zu erschweren (Einbringung eines Grundstücks in eine KG: BFH v. 25.04.1995, VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037), oder wenn mangels inländischer Vermögenswerte die Vollstreckung im Ausland stattfinden müsste (BFH v. 06.12.1962, IV 377/59, HFR 1963, 220; BFH v. 02.03.1962, III 454/58, BStBl III 1962, 258; BFH v. 26.02.2001, VII B 265/00, BStBl II 2001, 464, s. § 917 Abs. 2 ZPO).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Noch kein ausreichender Arrestgrund liegt vor, wenn der Arrestschuldner Ausländer ist, oder sich allgemein in einer schlechten Vermögenssituation befindet (BFH v. 26.02.2001, VII B 265/00, BStBl II 2001, 464). Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (BGH v. 03.10.1985, III ZR 28/84, HFR 1987, 96; BFH v. 26.02.2001, VII B 265/00, BStBl II 2001, 464). Zudem müssen sich die die Vollstreckung erschwerenden Umstände im Einzelfall tatsächlich gefährdend auswirken. Existiert kein Vermögen, das noch verschoben, verschleppt oder sonst zum Nachteil des Gläubigers vermindert oder verändert werden kann, kann auch der Arrest nichts mehr sichern.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenüber einem zusammenveranlagten Ehegatten ist ein Arrest nur insoweit zulässig, wie auf ihn nach Aufteilung der Schuld gem. §§ 268ff. AO anteilig die Steuer entfallen würde (FG Bre v. 05.12.1995, 2 95 237 K 2, EFG 1996, 307). Entfällt auf einen Ehegatten nach Aufteilung der Steuer kein Anteil, besteht ihm gegenüber auch kein Arrestgrund (Hohrmann in HHSp, § 324 AO Rz. 25; FG Münster v. 10.02.1988, X 2430/85, EFG 1988, 216).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ergeht ein Steuerbescheid oder ein anderer vollstreckbarer, auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt, entfällt mit Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 254 AO) der Arrestgrund. Ein Bedürfnis für die Sicherung des Anspruchs besteht nicht mehr, weil nunmehr die Vollstreckung möglich ist. Das Sicherungsverfahren geht in das Vollstreckungsverfahren über. Die Vollziehungsmaßnahmen (z. B. Pfändungen) bleiben bestehen; die Vollstreckungsbehörde kann die im Arrestverfahren erlangten Sicherheiten gem. § 327 AO verwerten (auch s. § 327 AO Rz. 5). Entfällt der Arrestgrund bevor die Vollziehung des Arrestes eingeleitet wurde, ist die Arrestanordnung aufzuheben (s. § 325 AO). In allen anderen Fällen bleibt die Arrestanordnung als Grundlage für die durch ihre Vollziehung erlangten Sicherheiten bestehen. Verfahrensrechtlich wird die Arrestanordnung mit der Überleitung in das Vollstreckungsverfahren gegenstandslos, ein gegen die Arrestanordnung gerichtete Anfechtungsklage ist in der Hauptsache erledigt (BFH v. 20.09.2000, VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458; BFH v. 07.07.1987, VII R 167/84, BFH/NV 1987, 702; BFH v. 06.07.2001, III B 58/00, BFH/NV 2002, 8). Die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung kann dann nur noch mit der Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO; Tormöhlen in Gosch, § 324 AO Rz. 67). Dazu reicht indes der bloße Hinweis auf einen möglichen Schadensersatzprozess nicht aus, es sei denn, der Schadensersatzprozess ist mit Sicherheit zu erwarten und nicht offenbar aussichtslos (BFH v. 27.07.1995, II R 109/322, BFH/NV 1995, 322; BFH v. 06.07.2001, III B 58/00, BFH/NV 2002, 8).

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