Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Arrest ist keine Maßnahme im Vollstreckungsverfahren, er bereitet diese nur vor (BFH v. 05.11.2002, II R 58/00, BFH/NV 2003, 353). Zweck eines dinglichen Arrestes (Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen) ist die Sicherung der Vollstreckung künftiger Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 AO (BFH v. 06.02.2013, XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615). Neben der Sicherung der Beitreibung als solche, soll der dingliche Arrest auch die Leichtigkeit der Vollstreckung der nach der konkreten Vermögenslage des Stpfl. in Betracht kommenden einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen gewährleisten (BFH v. 25.04.1995, VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037). Eine Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände im Arrestverfahren ist ausgeschlossen.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Als Arrestschuldner kommt jeder künftige Vollstreckungsschuldner in Betracht, also neben dem Steuerschuldner auch der Haftungsschuldner und der zur Duldung der Vollstreckung Verpflichtete. Die vorherige Anhörung des möglichen Arrestschuldners ist regelmäßig nicht erforderlich, da sie dem Wesen der Arrestanordnung zuwiderlaufen und die Sicherung der Vollstreckung vereiteln könnte (Bruschke, DStR 2003, 54, 55).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Arrestes ist die Befürchtung, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Hierfür muss das FA einen Arrestanspruch und einen Arrestgrund feststellen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 89 InsO ist der Erlass einer Arrestanordnung nicht mehr zulässig. Ausführliche Anweisungen für die FA enthalten Abschn. 54 und 55 VollstrA. Zum persönlichen Sicherheitsarrest s. § 326 AO und Abschn. 56 VollstrA.

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