Schrifttum

Joecks, Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder, DStR 1997, 1025;

Heerspink, Zum Konflikt zwischen der steuerlichen Mitteilungspflicht des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG und dem Nemo-tenetur-Prinzip, wistra 2001, 441;

Marx, Paradigmenwechsel beim Steuergeheimnis?, DStR 2002, 1467;

Preising/Kiesel, Korruptionsbekämpfung durch das Steuerrecht? Zu den Problemen des Abzugsverbotes gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, DStR 2006, 118;

Spatschek, Die Rolle des Steuer(straf)rechts bei der Korruptionsbekämpfung, NJW 2006, 641;

Wulf, Steuererklärungspflichten und "nemo tenetur", wistra 2006, 89;

Schwedhelm, Strafrechtliche Risiken und steuerliche Beratung, DStR 2006, 1017;

Frank, § 31b AO n. F. – Beitrag der Finanzämter zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, StW 2009, 194;

Frank, Geldwäscheprävention durch die Finanzbehörden, StBp 2012, 61;

Frank, Der – beschränkte – Beitrag der Steuerfahndung bei der Aufdeckung organisiert-krimineller Geldwäscheaktivitäten, StW 2012, 33, 50;

Frank, Normative Neuerungen im Bereich der Geldwäscheprävention, StW 2013, 52;

Frank, Normative Neuerungen im Bereich der Geldwäscheprävention, StW 2015, 109;

Tormöhlen, Mitteilungen der Finanzverwaltung bei Geldwäscheverdacht, AO-StB 2015, 235;

Weigell/Görlich, (Selbst-)Geldwäsche: Strafbarkeitsrisiko für steuerliche Berater, DStR 2016, 2178.

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ist durch Art. 18 des vierten FinanzmarktförderungsG vom 21.06.2002 eingefügt worden. Sie trat nach Art. 23 des Gesetzes am 01.07.2002 in Kraft. Bereits zuvor ging die Verwaltung in den angesprochenen Fällen von einer Offenbarungsbefugnis, gestützt auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, aus (s. AEAO zu § 30, Nr. 11.8). Inzwischen ist die Norm mehrmals geändert worden; zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen v. 23.06.2017 (BGBl. I, 1822).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift stellt i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis dar, die sich durch Absatz 2 zu einer Mitteilungspflicht verdichtet. Die Offenbarung soll auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO nicht vorliegen (s. Rz. 5), was sich u. a. seit 2011 auch darin zeigt, dass nun auch Mitteilungen zur Verfolgung der in Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 1 genannten Ordnungswidrigkeiten vorgesehen sind. Hinsichtlich der Frage, ob die Mitteilungspflicht besteht, hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum (s. AEAO zu § 31b, Nr. 2; AEAO zu § 30, Nr. 7 Mitteilungspflicht bei Anfragen der für die Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung zuständigen Stellen).

 

Tz. 3

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§ 31b AO knüpft an den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB und an den der Terrorismusfinanzierung nach § 1 Abs. 2 GwG an. Danach macht sich strafbar, wer einen Gegenstand, der aus einer bestimmten Vortat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert usw. Vortaten sind Verbrechen (s. § 12 Abs. 1 StGB) und die in der Vorschrift aufgelisteten Vergehen. Darüber hinaus wird nach § 261 Abs. 2 StGB bestraft, wer sich einen Gegenstand, der aus einer Vortat herrührt, verschafft, ihn verwahrt oder verwendet, wenn er die Herkunft kannte. Im Übrigen ist nach § 261 Abs. 5 StGB auch die leichtfertige Begehungsweise strafbar. Terrorismusfinanzierung ist die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel für die in § 1 Abs. 2 GwG genannten Straftaten.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Regelung ist notwendig, um Unternehmen zu identifizieren, die gezielt zur Geldwäsche eingesetzt werden (Marx, DStR 2002, 1467). Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Betriebe, wie z. B. Restaurants, zum Zweck der Geldwäsche eingesetzt werden, indem sie höhere Umsätze und Gewinne versteuern, als sie tatsächlich erwirtschaftet haben. So sollen illegal erworbene Gelder (z. B. aus Drogenhandel, Prostitution, Menschenhandel etc.) als vermeintlich legal erwirtschaftete und versteuerte Gewinne in den ersten Geldkreislauf eingeschleust werden. Solche Vorgänge konnten auch bisher ohne § 31b AO den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werden. Die Verwaltung stützte sich auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, daneben war ggf. auch § 30 Abs. 4 Nr. 4b AO einschlägig, denn es gibt keine steuerliche Pflicht, dem FA von nicht getätigten Umsätzen oder nicht erzielten Gewinnen Mitteilung zu machen.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 31b AO wirft da verfassungsrechtliche Probleme auf, wo in Erfüllung steuerlicher Pflichten (s. § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO) gegenüber dem FA Vorgänge erklärt werden müssen, die steuerlich relevant sind und Bezüge zu Geldwäschehandlungen aufweisen. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des BGH (BGH v. 04.07.2001, 2 StR 513/00, wistra 2001, 379) bedeutsam, in der ausgeführt wird, dass ein Strafverteidiger, der ein Honorar entgegennimmt, von dem er weiß, dass es aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StG...

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