Tz. 118

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Verjährungshemmende Umstände i. S. des § 171 AO bei Steuerentrichtungspflichtigen (§ 33 Abs. 1 AO, z. B. Arbeitgeber gem. §§ 39b, 41a EStG, Schuldner von Kapitalerträgen gem. §§ 44, 45a EStG; s. § 33 AO Rz. 7) wie z. B. die Außenprüfung führen nach der durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) eingefügten und für alle am Tag der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen (Art. 97 § 10 Abs. 11 EGAO) zu einer Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist auch beim Steuerschuldner. Die Vorschrift soll einen Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Entrichtungspflichtigen und beim Steuerschuldner gewährleisten (BFH v. 17.03.2016, VI R 3/15, BFH/NV 2016, 994; BFH v. 21.09.2017, VIII R 59/14, BFH/NV 2018, 256) und verhindert, dass ein Steuerentrichtungspflichtiger sich der Haftung allein dadurch entziehen kann, dass er den Abschluss einer die jeweilige Steuer betreffenden Außenprüfung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung beim Steuerschuldner hinauszögert. Der Erlass eines Haftungsbescheides (z. B. §§ 42d, 45a Abs. 7 EStG) bleibt dadurch bis zum Ablauf der für den Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist zulässig. Die Regelung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des BFH v. 13.12.2011, II R 26/10, BStBl II 2013, 596, nach dem in Fällen, in denen ein Steuerentrichtungspflichtiger Versicherungsteuer für Rechnung eines Dritten anzumelden und zu entrichten hat, der Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner durch eine Außenprüfung beim Steuerentrichtungspflichtigen nicht nach § 171 Absatz 4 Satz 1 AO gehemmt wird. Aufgrund dieses Urteils bestand die Gefahr, dass die Versicherungsteuer und andere im Abzugsverfahren erhobene Steuern betreffende Außenprüfungen oder andere verjährungshemmende Umstände i. S. des § 171 AO bei Steuerentrichtungspflichtigen ins Leere laufen, sofern sich die Ablaufhemmung nicht ausnahmsweise (auch) auf die Festsetzungsfrist beim Steuerschuldner auswirkt.

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