Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat. Nach § 43 Satz 2 AO bestimmen die Steuergesetze, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Hierzu zählen z. B. der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer und die Kapitalgesellschaft bei der Kapitalertragsteuer. In diesen Fällen führt die Regelung des Quellenabzugs zur Existenz mehrerer Stpfl., nämlich des Steuerschuldners und des Entrichtungsschuldners.

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