Rn. 62

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die ESt des ArbN wird durch die LSt-Außenprüfung beim ArbG gemäß § 171 Abs 15 AO gehemmt. § 171 Abs 15 AO gilt gemäß Art 97 § 10 Abs 11 EGAO für alle Festsetzungsfristen, die zum 30.06.2013 gegenüber den ArbN als Steuerschuldnern noch nicht abgelaufen sind. § 171 Abs 15 AO schafft partiell eine personenübergreifende Ablaufhemmung und bewirkt einen Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Steuerschuldner und beim Steuerentrichtungspflichtigen, Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO, Rz 107 (Januar 2020).

Bis zur Einfügung des § 171 Abs 15 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809 hatte die Anordnung einer LSt-Außenprüfung auf den Ablauf der für die ESt-Veranlagung des ArbN geltenden Festsetzungsfrist keine Auswirkungen, BFH vom 15.12.1989, VI R 151/86, BStBl II 1990, 526; BFH vom 01.12.1995, VI R 76/91, BStBl II 1996, 239; BFH vom 13.12.2011, II R 26/10, BStBl II 2013, 596; BFH vom 17.03.2016, VI R 3/15, BFH/NV 2016, 994. Der ArbG konnte sich somit bis zur Einfügung des § 171 Abs 15 AO seiner LSt-Haftung dadurch entziehen, dass er den Abschluss der LSt-Außenprüfung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung beim ArbN hinauszögerte, (BT-Drucks 17/11220, 42; Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 6 (April 2019)).

§ 171 Abs 15 AO wirkt allerdings auch zugunsten des ArbN, so zB dann, wenn bei einer LSt-Außenprüfung festgestellt wird, dass ein Vorgang nicht steuerbar ist. In einem solchen Fall kann der ESt-Bescheid des ArbN auch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für dessen ESt-Veranlagung geändert werden, Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 32 (November 2022).

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