Tz. 116

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 171 Abs. 14 AO verhindert den Ablauf der Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch, solange und soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht i. S. des § 228 AO verjährt ist. Die Ablaufhemmung tritt in Höhe des noch nicht verjährten Erstattungsanspruchs ein (BFH v. 13.03.2001, VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430 a. E.; Banniza in HHSp, § 171 AO Rz. 244 m. w. N.; Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 106). Die Vorschrift versetzt die Finanzbehörde in die Lage, eine nachträglich als unwirksam erkannte Steuerfestsetzung nachzuholen. Der beabsichtigte Regelungsbereich erfasst insbes. den Fall der unwirksamen Steuerfestsetzung aufgrund eines Bekanntgabefehlers. Durch § 171 Abs. 14 AO wird dem auf rechtsgrundlose Zahlung gestützten Erstattungsanspruch des Betroffenen begegnet, was nach Auffassung des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BFH v. 13.03.2001, VIII R 37/00, BStBl II 2001, 430; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch BVerfG v. 18.02.2003, 2 BvR 1114/01, HFR 2003, 718; a. A. Koops/Scharfenberg, DStR 1995, 552).

 

Tz. 117

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzung für die Ablaufhemmung ist Personenidentität zwischen dem Erstattungsgläubiger und dem Adressat der Steuerfestsetzung. Wegen Beginn, Dauer und Unterbrechung der Zahlungsverjährung s. §§ 228, 229, 231 AO und die dortigen Erläuterungen.

 

Tz. 117a

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Der mit einem Folgebescheid zusammenhängende Erstattungsanspruch führt nicht dazu, dass auch der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Grundlagenbescheid (dazu s. Rz. 94 ff.) gem. § 171 Abs. 14 AO gehemmt wäre, denn mit den dort festgestellten Besteuerungsgrundlagen kann kein Erstattungsanspruch zusammenhängen. Daher ist § 171 Abs. 14 AO z. B. auf den GewSt-Messbescheid als Grundlagenbescheid weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar, sondern allein auf der Stufe der GewSt als Folgesteuer einschlägig (BFH v. 05.02.2014, X R 1/12, BFH/NV 2014, 1117).

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