Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Keine Hinterziehungszinsen werden nach § 235 Abs. 3 Satz 2 AO für Zeiträume erhoben, für die zeitgleich entweder nach § 240 ein Säumniszuschlag verwirkt, nach § 222 AO die Zahlung gestundet oder nach § 361 AO bzw. § 69 FGO die Vollziehung ausgesetzt ist. Hierdurch wird eine Verdoppelung der mit der Nichtzahlung verknüpften Belastung vermieden.

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