Tz. 24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Grundsätzlich darf ein Verwaltungsakt nur dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Diese Zulassung der öffentlichen Bekanntgabe spielt im Besteuerungsverfahren keine nennenswerte Rolle. Schon aus Rücksicht auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) dürfte regelmäßig die öffentliche Bekanntgabe von steuerlichen Einzelverwaltungsakten bedenklich sein. Auch die in § 118 Satz 2 AO und in § 122 Abs. 3 Satz 2 AO erwähnte Allgemeinverfügung entfaltet kaum Bedeutung. Die öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG ist keine öffentliche Bekanntmachung i. S. des § 122 Abs. 3 Satz 2 AO, sondern eine besondere Form der Zustellung (Seer in Tipke/Kruse, § 122 AO Rz. 65).

 

Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird (§ 122 Abs. 4 Satz 1 AO). Die ortsübliche Bekanntmachung kann in der Veröffentlichung durch Abdruck in allgemein verbreiteten amtlichen Anzeigen, in der Tagespresse oder durch Aushang an dafür bestimmten Orten erfolgen. Dabei ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Die Bewirkung einer so durchgeführten öffentlichen Bekanntgabe kann nicht durch einen Betroffenen mit der Behauptung außer Kraft gesetzt werden, er habe keine Kenntnis von dem Verwaltungsakt erlangt.

Die Bekanntgabewirkung wird kraft gesetzlicher Fiktion zeitlich auf zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung fixiert. Nach § 122 Abs. 4 Satz 4 AO kann lediglich in Allgemeinverfügungen ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

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