Rz. 221

Eine öffentliche Bekanntgabe ist nur in den Fällen zulässig, in denen dies gesetzlich vorgesehen ist[1]; sie ist das letzte Mittel der Bekanntgabe und daher nur in Ausnahmefällen anzuwenden.[2] Die Finanzverwaltung muss daher vor einer öffentlichen Bekanntgabe alle Mittel ausschöpfen, um den tatsächlichen Aufenthalt des Stpfl. zu ermitteln.[3] Eine öffentliche Zustellung ist danach nur möglich, wenn der Aufenthaltsort des Stpfl. allgemein unbekannt ist (und nicht nur der Behörde unbekannt ist).

 

Rz. 222

Die öffentliche Bekanntgabe von Einzelverwaltungsakten (im Gegensatz zur Allgemeinverfügung) hat jedoch wegen §§ 81, 183 AO nur geringe Bedeutung. I. d. R. erfolgt öffentliche Zustellung.[4] Bei der öffentlichen Bekanntgabe wird der verfügende Teil bekannt gemacht; das ist derjenige Teil des Verwaltungsakts, der die mit Außenwirkung ausgestattete Regelung des Einzelfalls (beim Steuerbescheid Art und Höhe der Steuer, Steuerschuldner und Leistungsgebot) enthält, also nicht die Begründung. Insoweit ist das Steuergeheimnis eingeschränkt. Die Bekanntmachung hat auf ortsübliche Weise zu erfolgen, also i. d. R. durch Aushang in der Finanzbehörde und durch Veröffentlichung in Tageszeitungen. Da der verfügende Teil des Verwaltungsakts ausgehängt werden muss, setzt dies voraus, dass der Verwaltungsakt in einem Schriftstück dokumentiert ist.

Ort der Bekanntgabe (d. h. des Aushangs oder der Veröffentlichung) ist nicht der Ort des möglichen Aufenthalts des Betroffenen, sondern der örtliche Zuständigkeitsbereich der bekannt gebenden Behörde. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.[5]

 

Rz. 223

Allgemeinverfügungen[6] dürfen gem. § 122 Abs. 4 S. 4 AO öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies tunlich ist; das ist etwa bei einer besonders großen Zahl von Beteiligten, bei denen nach § 183 AO kein gemeinsamer Bevollmächtigter bestellt werden kann, der Fall. Es ist nicht erforderlich, dass die öffentliche Bekanntmachung noch für die einzelnen Anwendungsfälle gesetzlich vorgesehen ist. Beispielsfälle im Besteuerungsverfahren sind etwa die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen, § 149 Abs. 1 S. 3 AO, und die öffentliche Mahnung, § 259 S. 3 AO. Als Zeitpunkt der Bekanntgabe gilt frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag; trifft die Allgemeinverfügung hierzu keine Bestimmung, verbleibt es aber bei dem Eintritt der Wirkungen mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung.

 

Rz. 224

Die öffentliche Bekanntmachung der GrSt-Festsetzung nach § 27 Abs. 3 GrStG ist eine Sonderregelung, für die § 122 Abs. 4 AO nicht gilt. So braucht dort nicht angegeben zu werden, "wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können".[7]

Rz. 225–226 einstweilen frei

[1] Vgl. § 10 VwZG.
[3] BFH v. 17.5.1990, X S 2/90, BFH/NV 1991, 13; vgl. zu den Möglichkeiten der Aufenthaltsermittlung Pump, StBp 2011, 133.
[4] Zu Einzelheiten vgl. die Erl. bei Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 10 VwZG.
[5] Vgl. die Erl. bei Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 10 VwZG.
[7] BVerwG v. 21.11.1986, 8 C 127.84, BStBl II 1987, 472.

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