Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hinzutreten muss, dass der Beteiligte über die Folgen der Fristversäumnis in der Anordnung eindeutig und in verständlicher Weise belehrt worden war. Es bietet sich z. B. folgender Text an: "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn die Zulassung dieser Beweismittel nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigen (§ 79b Abs. 3 Satz 1 FGO)". Eine weitergehende Belehrung über die gesetzlichen Voraussetzungen der Präklusion oder der Hinweis auf die Möglichkeit, Entschuldigungsgründe vorzutragen, ist nicht erforderlich (BFH v. 17.01.2006, VIII B 35/05, BFH/NV 2006, 957). Die bloße Aufforderung des FG zu ergänzenden Ausführungen ohne einen solchen Hinweis ist keine Aufforderung nach § 79b FGO, sodass die Anwendung des § 79b Abs. 3 Satz 1 FGO (s. Rz. 10) ausgeschlossen ist (BFH v. 15.04.2015, VIII R 65/13, juris).

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