Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels gehören weiter die Wahrung von Frist und Form sowohl hinsichtlich der Einlegung als auch in Bezug auf eine etwa erforderliche Begründung (§ 120 Abs. 1 FGO, § 129 FGO) sowie selbstverständlich auch die (ausreichende) Begründung, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 120 Abs. 2 FGO).

Des Weiteren ist ein Rechtmittel nur zulässig, wenn es unbedingt und vorbehaltlos eingelegt ist, und zwar wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsstreits (Eintritt der formellen Rechtskraft). Ob ein Rechtsmittel bedingt eingelegt worden ist, ist eine Frage der Auslegung, der auch Prozesshandlungen grundsätzlich zugänglich sind (BVerfG v. 29.02.1975, 2 BvR 630/73, BStBl II 1976, 271; BFH v. 22.06.1982, VII B 115/81, BStBl II 1982, 603; BFH v. 27.04.2000, VII B 39/00, BFH/NV 2000, 1233). So ist eine hilfsweise für den Fall der Nichtstatthaftigkeit mit der Revision eingelegte NZB unzulässig, da es an der Eindeutigkeit fehlt, ob ein Rechtsstreit anhängig ist oder nicht (BFH v. 27.06.2006, X B 70/06, BFH/NV 2006, 1863). Ebenso ist die Einlegung eines Rechtsmittels unter der Bedingung, dass die gleichzeitig beantragte Prozesskostenhilfe gewährt wird, unzulässig (BVerwG v. 17.01.1980, 5 C 32.79, HFR 1981, 131; BFH v. 25.03.1976, V S 2/76, BStBl II 1976, 386; BFH v. 28.01.1991, V S 9/90, BFH/NV 1991, 764). Eine Wiedereinsetzung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

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