Tz. 36

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen den Verwaltungsakt, mit dem die Rücknahme verfügt oder abgelehnt wird, ist der Einspruch, bzw. die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegeben. Jedoch besteht nach § 351 AO (s. § 351 AO Rz. 6 f.) eine Einschränkung: Teilrücknahmen können nur insoweit angefochten werden, als die Rücknahme reicht; der den geänderten Verwaltungsakt wiederholende Verwaltungsakt kann nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden, soweit er keine neue selbstständige Regelung enthält (BFH v. 06.08.1996, VII R 77/95, BStBl II 1997, 79; BFH v. 04.11.2003, VII B 34/03, BFH/NV 2004, 460). Zur gerichtlichen Überprüfung des Rücknahmeermessens s. § 5 AO und s. § 102 FGO.

 

Tz. 37

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der neue Verwaltungsakt wird automatisch Gegenstand des Einspruchs- oder Klageverfahrens (s. § 365 Abs. 3 AO, § 68 FGO). Erfolgt lediglich eine Teilrücknahme, bleibt der Verwaltungsakt eingeschränkt anhängig (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 328).

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