Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 20a Abs. 1 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung des Leistenden, wenn er im Inland keinen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz hat. Abweichend von dem nach den §§ 19 und 20 AO zuständigen FA ist in diesen Fällen das FA nach § 21 Abs. 1 AO insbesondere unter Beachtung der UStZustV zuständig. Auf die Ausführungen zu § 21 AO wird verwiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 Satz 1 AO vor, beschränkt sich die Zuständigkeit nicht auf den Steuerabzug nach §§ 48ff. EStG und auf Umsätze der Bauleistungen; sie erfasst die gesamte Besteuerung des Einkommens des Unternehmers (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sowie die Umsatzsteuer und die Realsteuern (AEAO zu § 20a, Nr. 1). Die Zuständigkeit gilt zudem für den Erlass des Haftungsbescheides (§ 48a Abs. 3 EStG) sowie für die Erteilung des Freistellungsbescheids (§ 48b EStG).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Darüber hinaus gilt § 20a Abs. 1 AO für den Lohnsteuerabzug der von dem ausländischen Unternehmer im Inland eingesetzten Arbeitnehmer. Das für die Besteuerung des Unternehmers zuständige FA ist danach auch Betriebsstättenfinanzamt i. S. des § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Schmiezek in Gosch, § 20a Rz. 22).

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