Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Was Steuern sind, bestimmt § 3 Abs. 1 AO. Zu den Steuern gehören auch Rückforderungsansprüche wegen nicht geschuldeter Steuererstattungen (s. § 37 AO Rz. 6 ff. AO; Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz. 9). Der Rückforderungsanspruch wird nicht durch Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 AO), sondern mit Abrechnungsbescheid geltend gemacht.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Es kommt nicht darauf an, wer verpflichtet ist, die Steuer zu entrichten, ob dies der Steuerschuldner selbst oder ein Entrichtungspflichtiger i. S. des § 43 Satz 2 AO ist. Säumniszuschläge entstehen daher auch, wenn der Arbeitgeber als Entrichtungspflichtiger die Lohnsteuer nicht rechtzeitig abführt, der Schuldner von Kapitalerträgen die KapErtrSt oder der Leistungsempfänger die Bauabzugssteuer (§§ 48ff. EStG).

 

Tz. 8

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Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 AO fallen Säumniszuschläge ferner an für Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Mit der Aufnahme der Haftungsschulden in den Tatbestand zum 01.08.1998 korrigierte der Gesetzgeber die ihm missfallende Rspr., nach der auf nichtentrichtete Haftungsschulden keine Säumniszuschläge zu zahlen waren (BFH v. 25.02.1997, VII R 15/96, BStBl II 1998, 2). Eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Steuer" in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO hielt der BFH für nicht gerechtfertigt.

 

Tz. 9

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Zudem erfasst § 240 Abs. 1 Satz 2 AO zurückzuzahlende Steuervergütungen. Darunter versteht die AO die Auszahlung von Steuerbeträgen nicht an den Steuerschuldner, der sie entrichtet hat, sondern an dritte Personen, auf welche die Steuer erfahrungsgemäß überwälzt worden ist (s. § 37 AO Rz. 3). Vergütungsansprüche gibt es vor allem bei der USt, beim Kindergeld und bei den Verbrauchssteuern und Zöllen.

 

Tz. 10

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Für die in § 3 Abs. 2 AO genannten Realsteuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer) gilt: Die Erhebung der Säumniszuschläge im Zusammenhang mit Realsteuern bestimmt sich nur dann nach der AO, wenn und soweit auf die Realsteuern selbst die AO anzuwenden ist (s. Heuermann in HHSp, § 240 AO Rz. 31).

 

Tz. 11

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Bei säumiger Entrichtung anderer Geldleistungen, die aufgrund der Steuergesetze geschuldet werden, fallen demgegenüber keine Säumniszuschläge an, insbes. also nicht bei steuerlichen Nebenleistungen (so ausdrücklich § 240 Abs. 2 AO).

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