Tz. 38

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 122 Abs. 6 AO können zusammengefasste Bescheide, soweit die Beteiligten (§ 78 AO) einverstanden sind, an einen Beteiligten mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte bekannt gegeben werden. Die Vorschrift erfasst alle Steuerverwaltungsakte. Sie findet insbes. Anwendung bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern, für die wegen Fehlens einer gemeinsamen Anschrift § 122 Abs. 7 AO nicht anwendbar ist (s. § 155 AO Rz. 23; AEAO zu § 122, Nr. 2.1.3). Die Vorschrift gilt nur für die Bekanntgabe i. S. des § 122 AO, nicht für die förmliche Zustellung i. S. des VwZG (Rz. 35, BFH v. 08.06.1995, IV R 104/94, BStBl II 1995, 681). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann durch fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt werden (BFH v. 10.12.1992, IV R 136/91, BFH/NV 1993, 577). Nach § 122 Abs. 6, 2. HS AO können die Beteiligten nachträglich eine Abschrift des Bescheids verlangen. Das Verlangen ist an keine Form oder Frist gebunden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge