Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nur der Einspruchsführer (§ 359 Nr. 1 AO) kann einen Erörterungstermin beantragen. Alle übrigen Beteiligten können die Erörterung lediglich anregen. Dies gilt auch für den Hinzugezogenen, der nur berechtigt ist, an der Erörterung teilzunehmen. Der Antrag kann bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gestellt werden. Die Finanzbehörde entscheidet daraufhin nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei ihr Ermessen gebunden ist und im Regelfall zur Erörterungspflicht führt ("soll"). Der Antrag des Einspruchsführers darf nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden. Ein solcher Ausnahmefall ist wohl zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht (§ 149 Abs. 1 und 2 AO) noch nicht nachgekommen ist (Szymczak, DB 1994, 2254, 2260) oder erkennbar unerhebliche Gesichtspunkte besprochen werden sollen (Birkenfeld in HHSp, § 364a AO Rz. 62 ff. mit weiteren Beispielen).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Ablehnung des Antrags, ohne dass ein Ausnahmefall (Rz. 3) vorliegt, ist ermessensfehlerhaft. Sie stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren führen kann (zu den Schwierigkeiten im Vortrag zur Beschwer vgl. Birkenfeld in HHSp, § 364a AO Rz. 27). Obwohl die Ablehnung eines Antrags auf Erörterung per Definition ein Verwaltungsakt ist, kann dieser nicht selbstständig angefochten werden (Seer in Tipke/Kruse, § 364a AO Rz. 6; Rätke in Klein, § 364a AO Rz. 14). Denn eine gegen die Ablehnung erhobene Klage wäre wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig (BFH v. 11.04.2012, I R 63/11, BFHE 237, 29). Die Finanzbehörde kann die Erörterung auch ohne Antrag von Amts wegen ansetzen (§ 364a Abs. 1 Satz 3 AO).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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