Tz. 48

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 3 Abs. 5 AO knüpft als einfachgesetzliche Regelung an die verfassungsrechtlich determinierte Ertragshoheit an (Art. 106 GG) und ergänzt diese hinsichtlich der Zinsen und steuerlichen Nebenleistungen. Art. 106 GG enthält insoweit keine ausdrückliche Regelung.

 

Tz. 49

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 3 Abs. 5 Satz 1 AO weist den Ertrag an Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (s. Rz. 41) dem Bund als steuerverwaltender Körperschaft zu, während der Ertrag der Abgaben als solcher der EU zustehen. Das Aufkommen der Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu (§ 3 Abs. 5 Satz 2 AO). Maßgeblich sind hierfür die einzelnen Regelungen des Art. 106 GG. Hinsichtlich der Gemeinschaftsteuern (Art. 106 Abs. 3 GG: ESt, KSt, USt) sind Bund und Ländern gemeinsam ertragsberechtigt, sodass sie entsprechend aufzuteilen sind. Hieraus folgt, dass die Gemeinden nicht am Aufkommen der Zinsen partizipieren, da sie nicht Steuergläubiger sind, sondern lediglich nach Art. 106 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und Abs. 5a GG am Länderaufkommen beteiligt werden. Dieses Steuerbeteiligungsrecht begründet jedoch keine Gläubigerstellung der Gemeinden, sodass § 3 Abs. 5 Satz 2 AO die Gemeinden nicht mit einbezieht (vgl. Wernsmann in HHSp, § 3 AO Rz. 505).

 

Tz. 50

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Aufkommen der Kosten für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO (s. § 89 AO Rz. 24 ff.) richtet sich nach der Verwaltungszuständigkeit und fließt derjenigen Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) zuständig ist (§ 3 Abs. 5 Satz 3 AO). Die Kosten für die besondere Inanspruchnahme der Finanzbehörden nach § 178a AO (s. § 178a AO Rz. 8 ff.) steht gem. § 3 Abs. 5 Satz 4 AO dem Bund und der jeweils verwaltenden Körperschaft zu. Die übrigen Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO (s. Rz. 47) fließen den je nach sachlicher Zuständigkeit verwaltenden Körperschaften zu (§ 3 Abs. 5 Satz 5 AO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge