Tz. 47

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 3 Abs. 4 AO erläutert den Begriff der steuerlichen Nebenleistungen. In der Reihenfolge ihrer gesetzlichen Regelung werden Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b AO), Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO (aufgenommen mit StVergAbG v. 16.05.2003, BGBl I 2003, 660), Zinsen (§§ 233 bis 237 AO), Zinsen nach den Einzelsteuergesetzen, auf welche die §§ 238, 239 AO anzuwenden sind, Säumniszuschläge (§ 240 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345 AO) sowie Zinsen i. S. des UZK und Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 EStG genannt. Die Aufzählung in § 3 Abs. 4 AO ist abschließend (AEAO zu § 3). Die Bezeichnung dieser sonstigen Geldleistungen aufgrund von Steuergesetzen als steuerliche Nebenleistungen dient durch ihre Verwendung bei jeweiliger Einzelbestimmung (§§ 32 Nr. 1, 37 Abs. 1, 46 Abs. 1, 156, 218 Abs. 1, 240 Abs. 4 AO) der Gesetzesklarheit.

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