Rz. 13

Die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO – abschließend[1] – aufgezählt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um

Nicht zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören Strafen und Geldbußen.[2]

[1] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 39.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 8; Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 39; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 7.

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