Rz. 13
Die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO – abschließend[1] – aufgezählt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um
- Verzögerungsgelder nach § 146 Abs. 2b AO,
- Verspätungszuschläge nach § 152 AO,
- Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO,
- Zinsen nach den §§ 233 bis 237 AO sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 AO anzuwenden sind,
- Säumniszuschläge nach § 240 AO,
- Zwangsgelder nach § 329 AO,
- Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345 AO,
- Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK sowie
- Verspätungsgelder nach § 22a Abs. 5 EStG.
Nicht zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören Strafen und Geldbußen.[2]
[1] Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 39.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 37 AO Rz. 8; Schlücke, in Gosch, AO/FGO, § 37 AO Rz. 39; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 7.
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