Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens erhebt das BZSt Gebühren. Sie fällt auch an, wenn der APA-Antrag nur beim ausländischen Vertragsstaat gestellt wurde und dieser sich an das BMF oder BZSt wendet (BT-Drs. 16/2712). Die Gebühr entsteht mit Eingang des APA-Antrags ggfs. auch beim örtlich zuständigen FA und ist vor Eröffnung des Verfahrens durch Gebührenbescheid festzusetzen und zu entrichten. Es gelten insoweit die Vorschriften der AO, nicht die des VwKostG (Drüen in Tipke/Kruse, § 178a AO Rz. 18). Die Gebühr ist nach § 220 Abs. 2 AO sofort fällig. Unbeachtlich ist, ob das Verfahren erfolgreich durchgeführt werden kann oder abgebrochen wird. Nach § 178a Abs. 1 Satz 2 AO geschieht die Eröffnung durch Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Staat. Das Vorabverständigungsverfahren wird erst eröffnet, wenn die Festsetzung der Gebühr unanfechtbar geworden und die Gebühr entrichtet ist. Sofern der Antragsteller die Herabsetzung der Gebühr nach § 178a Abs. 4 AO beantragt hat, muss auch über diesen Antrag unanfechtbar entschieden worden sein, bevor das Vorabverständigungsverfahren eröffnet wird (§ 178a Abs. 1 Satz 4 AO). Wird die Gebührenfestsetzung oder die Ablehnung der beantragten Gebührenermäßigung angefochten, kann das Vorabverständigungsverfahren erst nach bestandskräftiger Entscheidung über den Einspruch eröffnet werden.

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Sind an dem beantragten Verfahren mehrere Staaten beteiligt, handelt es um entsprechend mehrere Verfahren mit der Folge, dass für jedes Verfahren eine Gebühr festzusetzen ist (§ 178a Abs. 1 Satz 3 AO).

 

Tz. 10-11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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