Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO betrifft die Begründung des Urteils. Durch die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, muss die Nachprüfbarkeit der richterlichen Überlegungen, ihr Nachvollzug und die Möglichkeit, die Logik der getroffenen Schlussfolgerungen zu untersuchen, gewährleistet sein (BFH v. 30.11.1976, VII R 121/75, BStBl II 1977, 215; BFH v. 02.03.2004, III B 114/03, BFH/NV 2004, 1109; BFH v. 24.06.2008, X B 138/07, BFH/NV 2008, 1516). Wie die Zuordnung der Vorschrift zu § 96 FGO zeigt, müssen die Gründe auch die wesentlichen Angaben zur Beweiswürdigung enthalten, also die Erwägungen wie die Beweismittel verwertet wurden; deshalb sind z. B. auch bei Zeugenaussagen Angaben zu den Folgerungen aus den Angaben der Zeugen in die Begründung einzubeziehen. Nur formelhafte Wendungen reichen nicht aus. Zum Inhalt der Entscheidungsgründe auch s. § 105 FGO Rz. 8.

§ 96 Abs. 2 FGO stellt klar, dass das Urteil – und damit auch dessen Begründung – nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, ihnen also rechtliches Gehör gewährt wurde (s. Rz. 4).

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