Tz. 24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Besteht Streit darüber, ob und in welcher Höhe Säumniszuschläge entstanden sind, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO (BFH v. 09.09.1999, VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058). Bei missbräuchlicher Antragstellung entfällt der Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge (BFH v. 12.08.1999, VII R 92/98, BStBl II 1999, 751). Missbrauch ist anzunehmen, wenn der Stpfl. bei einem übersichtlichen Sachverhalt selbst dann, wenn Entstehung und Fortbestehen des Säumniszuschlags aufgrund einer Mahnung oder einer Kassenmitteilung leicht und einwandfrei nachvollziehbar ist, auf der Erteilung eines Abrechnungsbescheids beharrt. Erst gegen den Abrechnungsbescheid kann sodann Einspruch eingelegt und bei weiter bestehendem Streit Klage erhoben werden (§§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, 40 Abs. 1 1. Alt. FGO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge