Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verpflichtungsklage ist auf die Vornahme eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes gerichtet, wie § 40 Abs. 1 2. Alt. FGO regelt. Ihre Zulässigkeit setzt zunächst voraus, dass der Kläger zuvor im Verwaltungsverfahren vor der FinBeh einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts gestellt hat (BFH v. 12.01.2012, II B 49/11, BFH/NV 2012, 757). Ob die beklagte Behörde materiellrechtlich verpflichtet ist, dem Klagebegehren zu entsprechen, ist eine Frage der Begründetheit. Begehrt der Kläger die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach den §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO, ist hierfür die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (z. B. BFH 11.11.2008, IX R 53/07, BFH/NV 2009, 364). Die Korrekturvorschriften für Steuerbescheide begründen für die Finanzbehörde eine Änderungspflicht, mit der ein Änderungsanspruch des Stpfl. korrespondiert. Für die Änderung eines noch nicht (formell) bestandskräftigen Steuer- oder Haftungsbescheids ist demgegenüber nur die Änderungsanfechtungsklage (§§ 40 Abs. 1 1. Alt., 100 Abs. 2 FGO) statthaft. Zum Verhältnis von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage s. Rz. 5.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Begehrt der Kläger die Leistung in Form der Zahlung eines Geldbetrages, insbes. als Steuererstattung oder Steuervergütung, gilt Folgendes (beachte hierzu auch Rz. 5): Da die genannten Zahlungen in einer geordneten Verwaltung nicht isoliert, sondern aufgrund eines Verwaltungsaktes geleistet werden, der die Zahlung anordnet oder den Anspruch des Berechtigten auf die Zahlung feststellt. Daher ist in diesen Fällen die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (BFH v. 12.06.1986, VII R 103/83, BStBl II 1986, 702). Dagegen scheidet eine allgemeine Leistungsklage in diesen Fällen aus. Eine auf Steuererstattung gerichtete Leistungsklage ist nur gegeben, wenn der Erstattungsanspruch durch einen Abrechnungsbescheid i. S. von § 218 Abs. 2 AO festgesetzt worden ist (BFH v. 12.06.1986, VII R 103/83, BStBl II 1986, 702; BFH v. 29.01.1991, VII R 45/90, BFH/NV 1991, 791; hierzu auch s. § 218 AO Rz. 14 ff.; Bartone, AO-StB 2003, 340). In dem Verlangen auf Bekanntgabe eines Steuerbescheids kann entweder eine auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage liegen (BFH v. 21.02.1975, III B 10/74, BStBl II 1975, 673), wenn das Vorhandensein eines Steuerbescheids in Abrede gestellt wird, oder eine (sonstige) Leistungsklage auf Bekanntgabe (förmliche Verlautbarung) eines vorhandenen Verwaltungsakts (BFH v. 13.03.1986, IV R 304/84, BStBl II 1986, 509). Im letztgenannten Fall kann es möglicherweise am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn nämlich das Klageziel durch Anfechtung des – hier notwendig dem Kläger inhaltlich bekannten – Verwaltungsakts erreicht werden kann (BFH v. 13.03.1986, IV R 304/84, BStBl II 1986, 509) Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ist nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf wesentlich einfacherem Wege, insbes. im Wege der Anfechtungsklage erreichen kann, der gegenüber die allgemeine Leistungsklage ohnehin subsidiär ist (BFH v. 13.03.1986, IV R 304/84, BStBl II 1986, 509).

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