Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zwangsmittel müssen grundsätzlich schriftlich angedroht werden (§ 332 Abs. 1 Satz AO; zu den Anforderungen an einen schriftlichen Verwaltungsakt s. §§ 119 Abs. 3, 121 AO). Lediglich wenn Gefahr besteht, dass durch vorherige schriftliche Androhung der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt die mündliche oder nach Lage sonst gebotene Androhung (§ 332 Abs. 1 Satz 2 AO). Eine mündliche Androhung wird insbes. in Bezug auf die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 331 AO) in Frage kommen.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen (§ 332 Abs. 1 Satz 3 AO). Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Während im Normalfall eine Frist von mindestens einer Woche angemessen sein dürfte, kann bei der Androhung unmittelbaren Zwangs eine Frist von wenigen Minuten, im Einzelfall sogar von Sekunden, angemessen sein. Ist der Verwaltungsakt auf Unterlassung gerichtet, kann eine Fristsetzung der Natur der Sache nach regelmäßig nicht in Frage kommen.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 332 Abs. 2 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen die Androhung mit dem Verwaltungsakt verbinden, der die Handlung, Duldung oder Unterlassung anordnet. Tut sie dies, bleibt die Androhung dennoch ein selbstständiger Verwaltungsakt, der selbstständig angefochten werden kann. Durch die Verbindung der VAe liegt auch kein Verstoß gegen die Vollstreckungsschutzfrist des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO vor (BFH v. 06.11.2003, VII B 149/03, BFH/NV 2004, 159).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen, bei Androhung eines Zwangsgelds dessen betragsmäßige Höhe nennen (§ 332 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO; Ausfluss von § 119 Abs. 1 AO). Eine pauschale Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung mehrerer einzelner Verpflichtungen ist nicht zulässig (§ 332 Abs. 2 Satz 2 AO; BFH v. 28.10.2009, VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455). Der Pflichtige muss die Konsequenzen jeder einzelnen Pflichtverletzung abschätzen können. § 332 Abs. 2 Satz 2 AO erfordert aber nicht, dass verschiedene Zwangsmittelandrohungen in jeweils gesonderten Schriftstücken ergehen müssen (BFH v. 06.11.2003, VII B 149/03, BFH/NV 2004, 159; BFH v. 06.10.2003, VII B 199/03, BFH/NV 2004, 309). Entscheidend ist, dass aus der Verfügung eindeutig ersichtlich ist, welches Zwangsmittel sich auf welche Verpflichtung bezieht.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei Androhung von Ersatzvornahme ist in dem Verwaltungsakt der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen (§ 332 Abs. 4 AO).

 

Tz. 8

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Hinsichtlich ein und derselben Verpflichtung darf ein neues Zwangsmittel erst dann angedroht werden, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist (§ 332 Abs. 3 Satz 1 AO). Ein derartiger wiederholter Zwang wird grundsätzlich nur beim Zwangsgeld (§ 329 AO) in Frage kommen, wobei ein Zwangsgeld schon dann erfolglos ist, wenn der Betroffene die von ihm geforderte Handlung trotz der Festsetzung nicht vorgenommen hat. Die vorherige Entrichtung des festgesetzten Zwangsgelds ist nicht Voraussetzung für die Erfolglosigkeit des Zwangsgeldes (wie hier Drüen in Tipke/Kruse, § 329 AO Rz. 9; Werth in Klein, § 329 AO Rz. 2; a. A. Hohrmann in HHSp, § 332 AO Rz. 20; FG Bre v. 28.03.2000, 299226 K 2, EFG 2000, 721). Auf der anderen Seite ist die Verbindung der Festsetzung eines Zwangsgelds mit der Androhung eines weiteren nicht zulässig (auch s. § 329 AO Rz. 2).

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Fordert die Finanzbehörde vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen, kann in einer Androhung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsmittel (Zwangsgeld) angedroht werden (§ 332 Abs. 3 Satz 2 AO).

 

Tz. 10

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Zu beachten ist auch § 334 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach die Anordnung einer Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit eines festgesetzten Zwangsgeldes nur zulässig ist, wenn auf diese Möglichkeit bei der Androhung des Zwangsgelds hingewiesen worden ist.

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