Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Zwangsgeld gehört zu den steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das einzelne Zwangsgeld darf 25 000 EUR nicht übersteigen, zulässig ist jedoch die wiederholte Festsetzung (nach Androhung gem. § 332 AO) eines entsprechenden Zwangsgeldes, wenn das geforderte Verhalten trotz des festgesetzten Zwangsgeldes nicht erfolgt. Vor Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes ist nicht erforderlich, dass das vorangegangene entrichtet ist. Das Gesetz sieht einen solchen Grundsatz nicht vor (s. § 332 AO Rz. 8).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei der Höhe des Zwangsgeldes muss die Finanzbehörde alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbes. den mit ihm verfolgten Zweck (s. § 328 Abs. 2 Satz 2 AO) beachten. Im Vordergrund hat der aus der Verfassung abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu stehen (s. § 328 AO Rz. 9). Hierbei wird aber auch das bisherige Verhalten des Betroffenen, insbes. das Ausmaß seiner bisher an den Tag gelegten Renitenz oder Nachlässigkeit zu berücksichtigen sein.

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