Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein Verwaltungsakt, auf den ein Rechtsanspruch besteht (sog. gebundener Verwaltungsakt, s. § 118 AO Rz. 24), darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn die Nebenbestimmung durch Rechtsvorschrift, Gesetz, RechtsVO oder Satzung (s. § 4 AO Rz. 9 ff.) besonders zugelassen ist. Beispiel für eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sind der Vorbehalt der Nachprüfung (s. § 164 AO) der Vorläufigkeitsvermerk (s. § 165 AO) und die Sicherheitsleistung (s. § 165 Abs. 1 Satz 4). Eine Nebenbestimmung ist auch dann möglich, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts erfüllt werden. Diese Vorschrift entfaltet im Steuerrecht so gut wie keine Bedeutung. Die Regelung des § 120 Abs. 1 AO gilt sowohl für belastende als auch für begünstigende, für einmalige Verwaltungsakte und für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (s. § 118 AO Rz. 26 f.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge