Tz. 24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ergehen und Inhalt eines gebundenen Verwaltungsakts folgen einer zwingenden gesetzlichen Regelung (z. B. Steuerbescheid, Feststellung). Bei Ermessensentscheidungen räumt das Gesetz der Behörde einen Ermessensspielraum ein, innerhalb dessen mehrere, dem Gesetz entsprechende Maßnahmen in pflichtgemäßer Ermessensausübung getroffen werden können (s. § 5 AO).
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