Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 93a AO ist die gesetzliche Rechtsgrundlage zum Erlass einer RechtsVO für die Verpflichtung zur Ausstellung und Übersendung von Kontrollmitteilungen und das damit zusammenhängende Verfahren. Mithilfe von Kontrollmitteilungen soll dem Bedürfnis nach einer (vermeintlichen) Verbesserung des Steuervollzugs durch Aufdeckung steuerlich relevanter Tatbestände Rechnung getragen werden. Die gesetzliche Grundlage wurde geschaffen, da aus Datenschutzgründen für die Übermittlung regelmäßiger Kontrollmitteilungen eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Von der Verordnungsermächtigung wurde mit dem Erlass der MitteilungsVO Gebrauch gemacht (s. Rz. 4). Spezifische Mitteilungspflichten im Bewertungsbereich und für Grundsteuerzwecke regelt daneben § 29 BewG. Unberührt bleibt die Ausstellung und Auswertung von Kontrollmitteilungen, die anlässlich einer Außenprüfung nach § 194 Abs. 3 AO erfolgen (s. § 194 AO Rz. 15) sowie in speziellen Gesetzen oder Verwaltungsakten oder Verträgen geregelte Mitteilungspflichten (AEAO zu § 93a).

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