Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 122 AO bestimmt, wem und wie ein Verwaltungsakt bekannt zu geben ist. Die diesbezüglich von den Finanzbehörden zu beachtenden Grundsätze sind ausführlich in AEAO zu § 122 geregelt. Die Wirkungen der Bekanntgabe ergeben sich nicht aus § 122 AO, sondern aus § 124 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 AO; § 54 Abs. 1 FGO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Anwendungsbereich des § 122 AO erstreckt sich auf alle Verwaltungsakte (s. § 118 AO), also nicht nur auf Steuer- und diesen gleichgestellte Bescheide, sondern z. B. auch auf Haftungsbescheide. Er erfasst auch die Einspruchsentscheidung (s. § 366 AO Rz. 7). Sonderregelungen hinsichtlich der Bekanntgabe enthalten § 123 AO (Bekanntgabe an inländischen Empfangsbevollmächtigten), § 180 Abs. 2 Nr. 5 AO i. V. mit § 6 VO (s. § 180 AO Rz. 54 ff.) und § 183 AO für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden an Empfangsbevollmächtigte. Zusätzliche Bestimmungen enthält § 197 AO für die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Die Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheides an Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger regelt § 32 ErbStG (BFH v. 11.06.2013, II R 10/11, BStBl II 2013, 924). Im Zollrecht erfolgt gem. Art. 102 UZK keine Bekanntgabe, sondern eine "Mitteilung" des Verwaltungsaktes. Da Art. 101 ff. UZK die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nicht eigens regeln, gilt § 122 AO auch für die Bekanntgabe von Entscheidungen der Zollbehörden (Seer in Tipke/Kruse, § 122 AO Rz. 2).

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