Schrifttum

Bartone/von Wedelstädt, Korrektur von Steuerverwaltungsakten, 2017.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Verwaltungsakt ist von zentraler Bedeutung für das Steuerverwaltungsverfahren. Die Finanzbehörde regelt durch Steuerverwaltungsakt hoheitlich und einseitig gegenüber dem Bürger, was im Einzelfall verbindlich ist. § 118 AO enthält die Legaldefinition des Steuerverwaltungsakts, die der im allgemeinen Verwaltungsrecht (§ 35 VwVfG) entspricht. Der UZK geht der AO vor. Er verwendet den Begriff der "Entscheidung", für die Art. 23 Abs. 3 UZK und Art. 27 f. UZK Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf treffen, die den §§ 118133 AO vorgehen.

B. Tatbestandsvoraussetzungen

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 118 AO ist Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls, bzw. einer Vielzahl von Fällen (Allgemeinverfügung), auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.,

I. Hoheitliche Maßnahme einer Behörde

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine behördliche Maßnahme ist jedes willentliche Verhalten eines Amtsträgers (s. § 7 AO), das einer Behörde (s. § 6 AO) zugerechnet werden kann.

1. Behörde

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Behörde ist nach § 6 AO jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Nach h. M. sind Behörden durch Organisationsakt geschaffene, selbstständige, nicht rechtsfähige Organisationseinheiten, die eigenverantwortlich öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben. Keine Behörden sind die Abteilungen eines Ministeriums oder der OFD, die Zollämter, Grenzkontrollstellen und Zollkommissariate, da diese unselbstständige Dienststellen sind. An Selbstständigkeit fehlt es auch Dezernaten, Dienst- oder Geschäftsstellen und Ausschüssen. Werden Behörden als Hilfsstellen anderer Behörden tätig (s. § 195 Satz 2 AO, § 18 Satz 2 FVG), ist der Verwaltungsakt der Behörde zuzurechnen, für die die Behörde tätig geworden ist.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Finanzbehörden sind nur solche Behörden, die in § 6 Abs. 2 AO genannt sind und die Aufgaben i. S. des § 1 AO erfüllen. Hierzu zählen insbes. die Hauptzollämter und ihre Dienststellen, Zollfahndungsämter, Finanzämter und Familienkassen. Auch die selbstständigen Organisationseinheiten von Religionsgemeinschaften in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts, z. B. Kirchensteuerämter (s. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV), sind Finanzbehörden. Andere Behörden können den Finanzbehörden gesetzlich gleichgestellt sein, z. B. das Bundesmonopolamt für Branntwein, nicht jedoch die Verwertungsstelle (s. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 1 Nr. 2 FVG). Maßnahmen im Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 385 AO ff., §§ 409 AO ff.) sind niemals Verwaltungsakt i. S. des § 118 AO, sondern sind nach den Bestimmungen der StPO und OWiG zu bestimmen.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

FG und BFH sind keine Behörden, sodass bei gerichtlicher Steuerfestsetzung kein Verwaltungsakt vorliegt. Bei der formlosen Mitteilung der Neuberechnung der Steuer aufgrund des FG-Urteils handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (BFH v. 29.05.2012, III S 19/11, BFH/NV 2012, 1467). Privatpersonen, die in das Steuererhebungsverfahren für Rechnung des Steuerschuldners eingeschaltet sind, sind keine Behörden, sondern selbst steuerpflichtig. Danach sind die Einbehaltung von Lohnsteuer (s. § 38 EStG), der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber (s. § 42b EStG) und das Anerkenntnis nach § 42d Abs. 4 Nr. 2 EStG kein Verwaltungsakt.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Diktion eines Steuerverwaltungsaktes muss nicht hoheitlich formuliert sein, sie kann auch eine "Bitte" enthalten (Seer in Tipke/Kruse § 118 AO Rz. 11). Der Bundesfinanzhof stellt dabei auf eine Gesamtbetrachtung ab (BFH v. 04.09.2001, VIII B 119/00, BFH/NV 2002, 157). Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kann ein Indiz gegen die Annahme eines Verwaltungsakts sein (BFH v. 03.07.2002, II R 20/01, BStBl II 2002, 842; v. 27.09.2017, XI R 15/15, BStBl II 2018, 155).

2. Maßnahme

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Maßnahme ist jedes willentliche Verhalten. Aus einem Unterlassen kann im Allgemeinen kein Regelungszweck abgeleitet werde, sodass im Schweigen einer Behörde auf einen Antrag kein Verwaltungsakt gesehen werden kann. Maßnahme ist nur das willentliche Verhalten eines Amtsträgers (s. § 7 AO). Auf dessen interne Zuständigkeit kommt es nicht an, jedoch ist das Handeln Unbefugter der Behörde nicht zuzurechnen. Fehlt der Wille, einen Verwaltungsakt zu erlassen, handelt es sich um einen unwirksamen Scheinverwaltungsakt. Dies gilt auch dann, wenn die nur als verwaltungsinterne Äußerung beabsichtigte Erklärung gegen den Willen des Amtsträgers dem Steuerpflichtigen bekannt wird, soweit die Aufgabe des Bekanntgabewillens ausreichend in den Akten dokumentiert worden ist (BFH v. 24.11.1988, V R 123/83, BStBl II 1989, 344; BFH v. 23.08.2000, X R 27/98, BStBl II 2001, 662; a. A. Seer in Tipke/Kruse § 118 AO Rz. 10, der von der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes ausgeht und den

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