Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Einspruchsentscheidung ist allen Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen (§ 366 Abs. 1, § 359 AO). Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, 1679) wurde der Wortlaut der Norm von "bekannt zu geben", auf "den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen" geändert. Jedoch gilt für schriftliche Verwaltungsakte nach dieser Änderung nichts anderes als zuvor. Für die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gelten die Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Auf die Erläuterungen zu § 122 AO wird deshalb Bezug genommen.

Mit der Einführung des § 122a AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, 1679) kann der Beteiligte, sofern er den Zugang zum Datenabruf eröffnet hat, die Einspruchsentscheidung abrufen.

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