Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe wirksam. Wirksamkeit bedeutet, dass die Regelung existent wird und in Kraft tritt, d. h. Rechte und Pflichten begründet, ändert oder aufhebt. Wirksamkeit bedeutet weiter, dass die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes für die Finanzverwaltung bindend sind und nicht ohne Weiteres geändert werden können (Ausnahmen: §§ 129 bis 132 AO, §§ 164f. AO, §§ 172 bis 177 AO). Zu den Anforderungen an die Bekanntgabe und zu den Folgen von Bekanntgabemängel s. § 122 AO. Der Verwaltungsakt kann hinsichtlich der Wahrung der Festsetzungsfrist bereits mit Verlassen der Behörde, d. h. vor seiner Bekanntgabe, Wirkung entfalten (s. § 169 AO Rz. 15).

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