Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§§ 169, 170 AO normieren sowohl die Dauer der Festsetzungsfrist als auch die Rechtsfolgen einer Festsetzungsverjährung für Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Steuerverwaltungsakte (s. Rz. 3). Die Zahlungsverjährung hingegen ist in §§ 228ff. AO geregelt. Die Festsetzungsverjährung betrifft die Zulässigkeit der Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung trotz Ablaufs der Festsetzungsfrist. Die Zahlungsverjährung hingegen betrifft die Frage, ab wann ein bereits festgesetzter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) nicht mehr verwirklicht werden darf. Der Eintritt sowohl der Festsetzungs- als auch der Zahlungsverjährung bewirkt gleichermaßen das Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO) – im Falle einer Teilverjährung nur hinsichtlich eines Teilbetrages. Der Ablauf der Festsetzungsfrist bezieht sich auf den abstrakt entstandenen Anspruch (§ 38 AO), während der Ablauf der Zahlungsverjährung alle fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (einschließlich der Zinsen) betrifft, vgl. auch AEAO Vor §§ 169 bis 171, Nr. 1. Die Verjährungsfristen dienen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden (BFH v. 22.05.2006, VI R 46/05, BStBl II 2006, 820; BFH v. 06.07.2005, II R 9/04, BStBl II 2005, 780; Rüsken in Klein, § 169 AO Rz. 1). Die (gesetzliche) Festsetzungsfrist i. S. des § 169 AO gehört nicht zu den wiedereinsetzungsfähigen Fristen gem. § 110 AO (vgl. BFH v. 24.01.2008, VII R 3/07, BStBl II 2008, 462 m. w. N.).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Festsetzungsfrist betrifft nicht nur solche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die dem Steuergläubiger zustehen, sondern in gleicher Weise die dem Stpfl. gegenüber der Finanzbehörde erwachsenen Ansprüche (s. Rz. 4). So behindert der Ablauf der Festsetzungsfrist sowohl die Festsetzung oder Aufhebung bzw. Änderung von Steuervergütungen als auch den Erlass von Freistellungs- oder Vergütungsbescheiden, AEAO Vor §§ 169 bis 171, Nr. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge