Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Eintritt der Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bedeutet die Verpflichtung des Anspruchsschuldners, den Anspruch zu erfüllen. Soweit es sich um Ansprüche des Steuerfiskus i. S. des § 240 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO handelt, hat die Nichterfüllung des Zahlungsanspruchs bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zur Folge, dass Säumniszuschläge zu entrichten sind. In den gesetzlich besonders geregelten Fällen (s. § 233 Satz 1 AO) kann stattdessen Verzinsung in Frage kommen. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO), die dem Stpfl. zustehen, müssen zwar auch bei Fälligkeit erfüllt werden. Ein Korrelat zu den Säumniszuschlägen besteht jedoch hier nicht. Zur Verzinsung s. §§ 233a, 236 AO.

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