Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuererklärungen (zu Rechtsnatur und Zweck s. § 149 AO Rz. 1) sind "nach", nicht "auf" amtlich vorgeschriebenem Vordruck (den das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder auflegt, s. zum Verfahren: Schick, StuW 1988, 306) abzugeben, soweit nicht eine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, eine Steuererklärung zulässigerweise freiwillig elektronisch abgegeben wird, eine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist oder eine Aufnahme an Amtsstelle nach § 151 AO in Betracht kommt. Möglich ist daher, dass eine Erklärung auf einem privat oder von einem Dritten gedruckten Vordruck abgegeben wird, sofern dieser dem amtlichen Vordruck in allen Einzelheiten, d. h. auch in den Abmessungen, entspricht, wobei eine einseitig bedruckte Kopie auch ohne feste Verbindung der einzelnen Blätter ausreicht (BFH v. 22.05.2006, VI R 15/02, BStBl II 2007, 2; zu Besonderheiten bei USt-Voranmeldungen s. BMF v. 09.01.1992, IV A 5 – S 0082–27/91, BStBl I 1992, 82); ansonsten fehlt es an einer gültigen Steuererklärung (BFH v. 15.10.1998, IV R 18/98, BStBl II 1999, 286; zur Zulässigkeit eines Verspätungszuschlags: s. FG Nbg v. 31.01.1990, V 67/89, EFG 1990, 339). Eine Steuererklärung mittels Telefax ist daher ebenfalls zulässig (BFH v. 8.10.2014, VI R 82/13, BStBl II 2015, 359; zur USt-Voranmeldung s. BFH v. 04.07.2002, V R 31/01, BFH/NV 2002, 1270; zur Zulässigkeit bei Lohnsteuer- und Kapitalsteueranmeldungen s. BMF v. 20.01.2003, IV D 2 – S 0321–4/03, BStBl I 2003, 74). Zur Verwendung von Vordrucken des Vorjahres bei vorzeitiger Erklärungsanforderung s. FG Bln v. 16.12.1983, III 473/83, EFG 1984, 328. Die inhaltliche Unrichtigkeit einer Steuererklärung lässt sich nur dann der Nichtabgabe gleichsetzen, wenn die Unrichtigkeit ein solches Ausmaß hat, dass sie die Steuererklärung als völlig unzureichend erscheinen lässt, sodass die Finanzbehörde nicht einmal im Stande ist, das Verfahren zur Festsetzung der zutreffenden Steuer in Gang zu setzen (BFH v. 07.05.1992, V B 161/89, BFH/NV 1993, 141).

Zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung (§ 150 Abs. 1 Satz 2 AO) s. Rz. 11 und s. § 87a AO.

 

Tz. 1a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einige Einzelsteuergesetze bestimmen, dass die Steuererklärungen zwingend auf elektronischem Weg abzugeben sind, vgl. § 18 Abs. 3 UStG, § 1a KStG, § 14a GewStG, § 181 Abs. 1 Nr. 2 AO. § 25 Abs. 4 EStG ordnet die elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung für diejenigen Stpfl. – ab 2011 verbindlich – an, die Gewinneinkünfte erzielen.

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