Schrifttum

Schmitz/Schlatmann, Digitale Verwaltung? – Das dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, NVwZ 2002, 1281;

Burchert, Möglichkeiten elektronischer Kommunikation mit Finanzbehörden, INF 2003, 179;

Hütt, Steuerliches e-Government, AO-Steuerberater 2003, 22 und 80;

Roßnagel, Das elektronische Verwaltungsverfahren, NJW 2003, 469;

Drüen/Hechtner, Rechts- und Sicherheitsfragen der elektronischen Umsatzsteuervoranmeldung im Projekt "ELSTER", DStR 2006, 821;

Fett/Sascha, Formerfordernisse kontra elektronischer Datenaustausch, DStZ 2007, 176;

Mai, Prozesshandlungen via E-Mail in der Finanzgerichtshoheit, FS Frotscher, 2013, 423;

Braun-Binder, Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten über Behördenportale, NVwZ 2016, 342;

von Wedelstädt, Die Änderungen des AEAO durch das BMF-Schreiben vom 26.01.2016, DB 2016, 736;

Ortwald, Elektronischer Steuerbescheid per einfacher E-Mail?, DStR 2017, 477.

A. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ist weitgehend "technischer" Natur. Sie ist im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens mit dem Ziel einer weitgehend elektronischen Bearbeitung der Steuerfälle wiederholt geändert worden. Sie soll den Anforderungen an die elektronische Kommunikation Rechnung tragen. Auch im steuerlichen Verwaltungsverfahren ist es möglich, elektronische Dokumente an die Finanzbehörden zu übermitteln (Abs. 3); umgekehrt können auch die Finanzbehörden den Weg elektronischer Kommunikation wählen. Insbesondere können sie auch Verwaltungsakte in elektronischer Form übermitteln, sofern dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (Abs. 4). Mittelfristig kommt darin zum Ausdruck, dass die elektronische Kommunikation zum Regelfall werden soll. Dem mit dem elektronischen Rechtsverkehr verbundenen Bedürfnis nach einer sicheren Datenübermittlung und der Wahrung des Steuergeheimnisses sollen die vielfältigen Regelungen über die Verschlüsselung und die Durchführung der Datenübermittlung Rechnung tragen. Die Anforderungen sind indes hoch (Signatur nach dem Signaturgesetz, De-Mail) und werden von der Mehrzahl der nicht professionellen Einreicher nicht vorgehalten. Noch ist die Regelung vorwiegend ein Angebot an die Beteiligten, d. h., die bislang bestehenden Kommunikationsmöglichkeiten (Schriftwechsel, Vorsprache) bleiben in vollem Umfang erhalten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Regelung zunehmend den Weg zur elektronischen Akte als Ziel hat (BT-Drs. 14/9000, 35).

B. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 87a AO ist die Grundnorm für die Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Finanzbehörden. Sie stellt die Rahmenbedingungen auf, unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung elektronische Dokumente im Besteuerungsverfahren Berücksichtigung finden. Zu unterscheiden sind die "einfache" elektronische Kommunikation (z. B. E-Mail), der wegen der einfachen technischen Handhabung vor allem im "normalen", außerbehördlichen Geschäftsverkehr große Bedeutung zukommt, und die Übermittlung von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz, die – abgesehen von etwaigen gesetzlichen Ausnahmen – immer erforderlich ist, wenn eine im Gesetz angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden soll. Dieses Erfordernis führt wegen der geringen Verbreitung von Signaturverfahren dazu, dass diese Art der elektronischen Kommunikation noch nicht deutlich an Bedeutung gewonnen hat. Weitere Verbreitung des elektronischen Rechtsverkehrs soll die Möglichkeit der Anwendung des Versands elektronischer Dokumente mittels De-Mail bewirken, die vom Gesetzgeber offensichtlich als sichere Form der Dokumentenübermittlung angesehen wird. Allerdings hat sich auch die De-Mail in der Praxis nicht umfänglich durchgesetzt. Daneben ermöglicht das Gesetz die Datenübermittlung durch den Stpfl. an die Behörde durch Nutzung elektronischer Formulare. Die elektronische Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Finanzbehörden und die Bekanntgabe elektronisch erlassener Verwaltungsakte ist mittels eines sog. "sicheren Verfahrens" vorzunehmen. § 87a Abs. 6 AO nennt insoweit ausdrücklich die verschlüsselte Übermittlung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Verwaltungsaktes oder die Übermittlung mittels De-Mail. Daneben ist aber auch die Verwendung anderer Verfahren nicht ausgeschlossen ("insbesondere"). § 87a AO findet keine Anwendung, soweit gesetzliche Regelungen die elektronische Kommunikation ausschließen, wie z. B. § 224a Abs. 2 Satz 1 AO, § 309 Abs. 1 Satz 2 AO oder wenn die gesetzlichen Regelungen vorsehen, dass Anträge, Anzeigen oder Erklärungen "auf amtlichem Vordruck" abzugeben sind (z. B. § 46 Abs. 3 AO, § 138 Abs. 1 AO, § 50d Abs. 2 EStG); bei Letzteren ist die elektronische Übermittlung möglich, wenn die FinVerw. entsprechende Formulare auch in elektronischer Form bereitstellt. Für Steuererklärungen, die "nach amtlichem Vordruck" abzugeben sind (vgl. z. B. § 56 EStG), sieht § 150 Abs. 1 Satz 2 AO eine Sonderrege...

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