Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 150 Abs. 6 AO ermächtigt das BMF, von § 72a AO und §§ 87b bis 87d AO abweichende Regelungen zur Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen Daten mittels Datenübertragung zu erlassen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung begründet § 150 Abs. 6 AO nicht. Derartige Pflichten werden durch die Einzelsteuergesetze festgelegt (vgl. z. B. § 25 Abs. 4 EStG, § 31 Abs. 1a Satz 1 KStG, § 14a Satz 1 GewStG, § 18 Abs. 3 UStG).

Zu den Einzelheiten der elektronischen Übermittlung und zur Authentifizierung s. §§ 87a ff. AO.

Zur Rechtslage vor dem 01.01.2017 vgl. die Steuerdaten-ÜbermittlungsVO v. 28.01.2003, BGBl I 2003, 139 (geändert durch Gesetz v. 22.09.2005 [BGBl I 2005, 1809] sowie VO v. 20.12.2006 [BGBl I 2006, 3380] und VO vom 08.01.2009 [BGBl I 2009, 31] und 17.11.2010 [BGBl I 2010, 1544]), s. auch BMF v. 15.01.2007, IV C 6-O-2250-138/06, BStBl I 2007, 95.

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 150 Abs. 7 AO betrifft den Fall, dass es infolge der Steuererklärung zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung kommen kann. Sollte dieses möglich sein, ist vorzusehen, dass der Stpfl. individuelle, nicht maschinell verarbeitbare Angaben machen kann, damit die Erklärung aus der vollautomatischen Veranlagung "ausgesteuert" und personell bearbeitet wird (§ 155 Abs. 4 Satz 3 AO).

Zudem definiert § 150 Abs. 7 Satz 2 AO Daten, die nach § 93c AO von dritter Seite elektronisch übermittelt werden, als Angaben des Stpfl. selbst.

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung liegt, sofern das Einzelsteuergesetz eine Befreiungsmöglichkeit vorsieht (vgl. z. B. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG), im Ermessen der FinVerw, § 150 Abs. 8 AO. Voraussetzung ist, dass die geforderte elektronische Übermittlung persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (vgl. BFH v. 14.03.2012, XI R 33/09, BFH/NV 2012, 893 zu § 18 UStG; FG Ha v. 10.03.2005, II 51/05, EFG 2005, 992 mit Anm. Büchter-Hole). Dieses ist insbes. anzunehmen,

  • wenn der Stpfl. nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder
  • wenn der Stpfl. nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übertragung zu nutzen.

Diese Voraussetzungen liegen insbes. vor, wenn es sich um "Kleinstbetriebe" handelt (vgl. BT-Drs. 16/10940, 10).

Der notwendige Antrag nach § 150 Abs. 8 AO kann auch konkludent (z. B. in Gestalt der Abgabe einer herkömmlichen Steuererklärung auf Papier, so BT-Drs. 16/10940, 10) gestellt werden.

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