Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist Teil der Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) des Stpfl. Die Steuererklärung ist als formalisierte Auskunft die rechtsförmlich gesicherte Grundlage für das Veranlagungsverfahren (BFH v. 14.01.1998, X R 84/95, BStBl II 1999, 203). Sie ist als Verfahrenshandlung i. S. des § 79 AO nicht nur Wissenserklärung, sondern sie beinhaltet regelmäßig auch rechtliche Subsumtionen und enthält darüber hinaus häufig (öffentlich-rechtliche) Willenserklärungen (bspw. Anträge auf Steuervergünstigungen, Ausübung von Wahlrechten), wobei Letztere – soweit nicht anders vorgeschrieben – einem eigenen rechtlichen Schicksal unterliegen (Heuermann in HHSp, Vor §§ 149–153 AO Rz. 7 f.). Zur Form der Steuererklärung sowie zu deren Inhalt s. § 150 AO.

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