Tz. 99

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Umfang der durch § 171 Abs. 10 AO veranlassten Ablaufhemmung richtet sich nach der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides (s. Rz. 96; BFH v. 12.08.1987, II R 202/84, BStBl II 1988, 318; BFH v. 13.12.2000, X R 42/96, BStBl II 2001, 471; BFH v. 14.07.2008, VIII B 176/07, BStBl II 2009, 117). Eine weitergehende Änderung aufgrund des Erlasses, der Änderung oder der Aufhebung des Grundlagenbescheides ist nicht zulässig. Die Ablaufhemmung wird betragsmäßig auf denjenigen Steuerbetrag beschränkt, für den die Besteuerungsgrundlagen durch den Grundlagenbescheid abweichend von § 157 Abs. 2 AO gesondert festgestellt werden (BFH v. 12.08.1987, II R 202/84, BStBl II 1988, 318).

 

Tz. 100

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die mit der Anfechtung des Grundlagenbescheids eintretende Hemmung der Feststellungsfrist (§ 181 Abs. 1 AO, § 171 Abs. 3a AO) schlägt auf die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer nur insoweit durch, als für die erneute (oder erstmalige) Anpassung des Folgebescheids zwei Jahre nach Bekanntgabe eines Abhilfebescheids bzw. nach Rechtskraft eines den Grundlagenbescheid ändernden Urteils verbleiben. Jedoch führt die Anfechtung des Grundlagenbescheides nicht zur Hemmung der Festsetzungsfrist des Folgebescheides (BFH v. 19.01.2005, X R 14/04, BStBl II 2005, 242). Einer weiteren Änderung des Folgebescheids als Folge des unzutreffend ausgewerteten Grundlagenbescheids steht keine Teilverjährung im Umfang der Bindungswirkung der zunächst nicht richtig ausgewerteten Grundlagenbescheide entgegen, da § 171 Abs. 10 AO zur Folge hat, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer insoweit gehemmt ist, da die Folgesteuer auf einem Grundlagenbescheid beruht oder beruhen kann (BFH v. 14.07.2008, VIII B 176/07, BStBl II 2009, 117).

 

Tz. 101

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vollziehung eines bereits erlassenen Folgebescheids muss von Amts wegen ausgesetzt werden. Einer Anfechtung des Folgebescheides bedarf es nicht (Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 97).

 

Tz. 102

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen der sinngemäßen Geltung im Gewerbesteuermessbetragsverfahren vgl. § 35b GewStG (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1801 ff.).

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