Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Aufrechnende muss im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung die Erfüllung der Forderung, mit der er aufrechnet, fordern können. Eine einmal bestehende Aufrechnungslage entfällt durch eine rückwirkende Stundung nicht (BFH v. 08.07.2004, VII R 55/03, BStBl II 2005, 7; s. § 222 AO Rz. 19). Im Insolvenzverfahren kann das FA mit Forderungen aufrechnen, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle bedarf (BFH v. 04.05.2004, VII R 45/03, BStBl II 2004, 815; BFH v. 04.02.2005, VII R 20/04, BFH/NV 2005, 942; BFH v. 31.05.2005, VII R 74/04, BFH/NV 2005, 1745). Zur Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis s. § 220 AO und die dortigen Erläuterungen.

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter der Prämisse, Aussetzung der Vollziehung (§§ 361 AO, 69 FGO) beseitige nicht die Fälligkeit des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, sondern nur die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts (so BVerwG v. 27.10.1982, 3 C 6.82, StRK AO 1977 § 226 R. 4; s. § 220 AO Rz. 7), hat der BFH früher die Auffassung vertreten, das FA könne mit einer von der Vollziehung ausgesetzten Steuerforderung gegen Erstattungsansprüche des Stpfl. aufrechnen (BFH v. 17.09.1987, VII R 50–51/86, BStBl II 1988, 366; BFH v. 14.11.2000, VII R 85/99, BStBl II 2001, 247). Zu Recht hat der BFH diese Position zwischenzeitlich aufgegeben (seit BFH v. 31.08.1995, VII R 58/94, BStBl II 1996, 55; zur Kritik an der alten Rspr. s. noch Bem. 3a cc) in der 17. Auflage), sodass das FA nunmehr während der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids an der Aufrechnung mit dem durch ihn festgesetzten Anspruch gehindert ist.

 

Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch nach Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids kann das FA noch mit rückständigen Ansprüchen aus Vorauszahlungsbescheiden des betreffenden Kalenderjahres aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch der Höhe nach nur nach Maßgabe des im Jahressteuerbescheid noch festgestellten Rückstands wirksam (BFH v. 22.08.1995, VII B 107/95, BStBl II 1995, 916).

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