Tz. 35

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Hemmung tritt hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs ein, sodass trotz Anfechtung eines bestimmten Betrages, im Unterschied zu der Antragsbeschränkung i. S. des § 171 Abs. 3 AO, nicht nur der bestimmte Teil des Steuerbescheides von der Ablaufhemmung erfasst ist (BFH v. 23.04.2003, IX R 28/00, BFH/NV 2003, 1140; Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 29; Raub, INF 2001, 353). Nach dem BFH muss für eine Beschränkung der Beschränkungswille ausdrücklich in Erscheinung treten muss (BFH v. 10.03.1993, I R 93/92, BStBl II 1995, 165). Im Regelfall wird aber im vollen Umfang gehemmt und der Steuerbescheid kann ggf. zuungunsten des Stpfl. geändert werden. Der Stpfl. kann dem nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist entgegenhalten (§ 171 Abs. 3a Satz 2 AO). Eine Verböserung (§ 367 Abs. 2 AO) kann ggf. durch Rücknahme des Einspruchs vermieden werden (s. § 367 AO Rz. 19; Bartone in Gosch, § 367 AO Rz. 37 f.).

 

Tz. 36

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Ablauf der Feststellungsfrist wird selbst dann gehemmt, wenn ein Feststellungsbeteiligter Einspruch gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften einlegt, den das FA bisher nur einem anderen Feststellungsbeteiligten gegenüber bekannt gegeben hat (BFH v. 13.09.1994, IX R 89/90, BStBl II 1995, 39; BFH v. 29.06.2016, I B 32/16, BFH/NV 2016, 1679). Ein Feststellungsbescheid kann, soweit er gegen einen verstorbenen Gesellschafter als Inhaltsadressaten gerichtet und deshalb insoweit nichtig ist, keine Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 3a AO auslösen, und zwar unabhängig davon, ob der Feststellungsbescheid, soweit er den verstorbenen Gesellschafter als Inhaltsadressaten betrifft, von der Gesellschaft in (vermeintlicher) Prozessstandschaft für den verstorbenen Gesellschafter oder von den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Gesellschafters angefochten wird (BFH v. 16.07.2015, IV B 72/14 BFH/NV 2015, 1351).

 

Tz. 37

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anfechtung des Grundlagenbescheids hemmt nur eine für ihn laufende Feststellungsfrist, nicht jedoch die für den Folgebescheid laufende Festsetzungsfrist (BFH v. 19.01.2005, X R 14/04, BStBl II 2005, 242; s. Rz. 100).

 

Tz. 38

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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