Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 171 Abs. 3 AO enthält für die Praxis besonders relevante Tatbestände, nämlich neben dem Antrag auf Berichtigung einer Festsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO die Beantragung von Anspruchsfestsetzungen bzw. ihrer Aufhebung oder Änderung. Diese Vorschrift behandelt Anträge außerhalb eines Einspruchs- und Klageverfahrens, die sich nach § 171 Abs. 3a AO (s. Rz. 31 ff.) richten. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf erstmalige Festsetzung einer Steuer oder auf Gestaltung bzw. Aufhebung bereits durchgeführter Festsetzungen (Feststellungen usw.) gestellt, müsste wegen § 169 Abs. 1 Satz 1 AO die Antragserledigung vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgeschlossen sein. Je nach Dauer der im Zeitpunkt der Antragstellung noch zur Verfügung stehenden Restfrist, würde diese Konsequenz die sachgerechte Prüfung und Erledigung des Antrags erheblich be- oder sogar verhindern. Dem Stpfl. kann auch nicht zugemutet werden, einen übereilten und damit eventuell rechtswidrigen Steuerbescheid zu erhalten. Nach § 171 Abs. 3 AO läuft jedoch die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Damit wird die Tätigkeit der Behörde von jeglichem Zeitdruck befreit, den die Festsetzungsfrist ansonsten bewirken könnte.

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 171 Abs. 3 Satz 1 AO gilt für Feststellungsbescheide als gleichgestellte Bescheide (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO; BFH v. 22.02.2006, I R 125/04, BStBl II 2006, 401) und aufgrund der Verweisung in § 191 Abs. 3 Satz 1 AO auch für Haftungsbescheide (BFH v. 16.12.2008, I R 29/08, BStBl II 2009, 539; s. Rz. 4).

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