(1) 1Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu. 2Sie kann ganz oder zum Teil durch das Land auf die Gemeinden übertragen werden (Artikel 108 Abs. 4 GG). 3Vgl. das BVerwG-Urteil vom 29.9.1982 (BStBl. 1984 II S. 236). 4Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen,gilt folgendes: 5Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und gegebenenfalls die Zerlegung der einheitlichen Steuermeßbeträge sind die Finanzämter zuständig. 6Vgl. §§ 22 und 184 bis 190 AO. 7Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlaß obliegen den hebeberechtigten Gemeinden. 8Vgl. den BVerfG-Beschluß vom 8.11.1983 (BStBl. 1984 II S. 249). 9Zur Frage, welche Gemeinde hebeberechtigt ist, vgl. §§ 1, 4, 16 und 35 a Abs. 3 GewStG.

 

(2) 1Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht auf die Gemeinden übertragen worden, sind die Finanzämter auch für diese Aufgaben zuständig. 2In diesem Fall haben die Finanzämter auch über Stundung, Niederschlagung und Erlaß der Gewerbesteuer zu entscheiden. 3Vgl. Abschnitt 6a Abs. 2.

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