Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundgesetz/Finanzgerichtsordnung: Gewaltenteilung oder Selbstverwaltung der Justiz

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit das Prinzip der Gewaltenteilung in der deutschen Justiz unvollkommen umgesetzt ist, entspricht die Gesetzeslage nach bisheriger Rechtsprechung gleichwohl dem bisherigen deutschen Verfassungsrecht.

 

Normenkette

BVerfGG § 14; FGO §§ 1-3, 5, 33, 51; GG Art. 19-20, 92-93, 97, 100-101; GKG § 66; HV Art. 3, 62, 64-65; HVerfGG § 14; VwGO §§ 40, 54

 

Gründe

Die Gerichtskosten-Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist unzulässig und wäre im Übrigen auch unbegründet.

I.

1. Unzulässig ist die Erinnerung bereits deswegen, weil keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht werden (vgl. BFH vom 3. August 2005 IX S 14/05, BFH/NV 2005, 1865) oder weil sinngemäß die der Kostenlastentscheidung zugrunde liegende Gerichtsentscheidung und das durch sie abgeschlossene Verfahren angegriffen wird (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 30.11.2012 3 KO 205/12, Juris; BFH vom 14. April 2008 IX E 2/08, Juris; vom 3. Juli 2006 VI S 8/06, BFH/NV 2006, 1867; vom 1. September 2005 III E 1/05,BFH/NV 2006, 92; vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618).

2. Ebenso unzulässig ist die Erinnerung mangels Bestimmtheit oder Bezifferung des mit ihr verfolgten Begehrens. Zugleich ist die Sachentscheidungsvoraussetzung der Beschwer oder Erinnerungsbefugnis mangels Geltendmachung einer Rechtsverletzung nicht erfüllt, wenn die Erinnerungsbegründung aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ausführungen die Möglichkeit konkreter Rechtsverletzungen in Bezug auf ein bestimmtes Begehren nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich erkennen lässt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich das herauszusuchen, was zur Darlegung einer Beschwer geeignet sein könnte (vgl. FG Hamburg, Urteile vom 28.02.2013 3 K 145/12,3 K 146/12, 3 K 147/12, Juris; vom 08.01.2009 3 K 228/08, StEd 2009, 568, Juris m. w. N.).

3. Gleichfalls unzulässig ist die Erinnerung wegen Rechtsmissbrauchs, da ihre Begründung letztlich auf nicht nachvollziehbare Vorwürfe von richterlichen Disziplinarvergehen, Hochverrat und Rechtsbeugung und damit auf exzessive Justiz-Verunglimpfung hinausläuft (vgl. FG Köln, Urteile vom 08.09.1998 8 K 5803/98 und8 K 6180/98, Juris; nachgehend BFH-Beschlüsse vom 09.09.1998 VII R 100/98, VII B 323/98, VII 324/98 und VII R 87/98, VII B 279/98).

4. Unzulässig ist ferner die sinngemäße Rechtsweg-Rüge, soweit die Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte, zu denen die Finanzgerichtsbarkeit gehöre, für Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art unter Hinweis auf § 40 VwGO, Art. 19 Abs. 4, Art. 97, 101 GG geltend gemacht wird.

a) Zuständig für die Kostenerinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Dies ist das nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO mit der Klage der Kläger als öffentlich-rechtlicher Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten befasst gewesene Finanzgericht.

b) Im Übrigen liegt eine verfassungsrechtliche und in die gesetzlich eröffneten Zuständigkeiten des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Art. 65 HV, § 14 HVerfGG) oder des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93 GG) - anstelle der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 GG - fallende Streitigkeit nicht schon dann vor, wenn im Rahmen einer gegen die Besteuerung gerichteten Klage von Steuerpflichtigen verfassungsrechtliche Argumente angeführt werden; sondern nur bei Streitigkeiten über unmittelbar dem Verfassungsrecht entnommene Rechte oder Pflichten zwischen Staats- oder Verfassungsorganen oder gemäß Verfassung Beteiligungsberechtigten sowie in den geregelten Verfahren der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle oder der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 14 HVerfG; § 13 BVerfGG; BFH-Beschluss vom 19.01.2012 VI B 98/11, BFH/NV 2012, 759; Urteile FG Sachsen-Anhalt vom 19.02.20135 K 1027/11, EFG 2013, 1158; FG Berlin-Brandenburg vom 17.01.20137 K 7303/11, EFG 2013, 723, nachgehend BFH-Beschluss vom 15.05.2013III B 36/13, Juris).

c) Davon abgesehen würde es dem Steuerpflichtigen selbst für eine Verfassungsbeschwerde an einem subjektiven Recht fehlen für die abstrakte Rüge mangelnder Verwirklichung von Staats- oder Verfassungsprinzipien insbesondere der Gewaltenteilung oder der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit, die nur dem Richter ein subjektives Recht verleiht (Entscheidungen des Bay. VerfGH vom 27.09.2001 Vf. 59-VI-00, NStZ-RR 2002, 46; vom 19.11.1992 Vf, 53-VI-91, Juris; vom 01.02.1991 Vf. 18-VI-90, BayVBl. 1991, 377).

d) Ferner sind auch nicht die Voraussetzungen für eine konkrete Normenkontrolle dargetan, das heißt für eine Richtervorlage an ein Verfassungsgericht gemäß Art. 64 Abs. 2, Art. 65 Abs. 3 Nr. 6 HV i. V. m. § 14 Nr. 6 HVerfG oder Art. 100 GG i. V. m. § 13 Nr. 11 BVerfGG.

II.

Die Sachentscheidungsvoraussetzung der richtigen Besetzung des Gerichts ist gegeben (Art. 101 GG; § 5 FGO).

1. Über die Gerichtskosten-Erinnerung entscheidet der gemäß § 66 Abs. 6 GKG originär zustän...

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