Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen den Kostenansatz; Aufrechnung mit Gegenforderungen

 

Leitsatz (NV)

1. Mit der Erinnerung können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst und nicht Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung erhoben werden.

2. Im Erinnerungsverfahren ist der Einwand der Aufrechnung gegen eine Gerichtskostenforderung nur zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.

 

Normenkette

GKG § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tatbestand

Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Oktober 1996 wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 14. März 1996 aufgrund der sich aus §5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ergebenden Unstatthaftigkeit kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 22. Januar 1997 wurde dem Kostenschuldner für das Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von 105 DM, die Mindestgebühr in Höhe von 50 DM auferlegt (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu §11 Abs. 1 i. V. m. §11 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Mit seiner gegen den Kostenansatz gerichteten Erinnerung macht der Kostenschuldner geltend, ihm stehe gemäß §5 Abs. 6 GKG Gebührenfreiheit zu, da eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" vorliege, die er bereits in der Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluß des FG dargelegt habe. Darüber hinaus erklärt er unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen verschiedener Gerichte die Aufrechnung gegen die Gerichtskostenforderung mit Schadensersatzansprüchen, die ihm gegen das Finanzamt zuständen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die dem Gesetz entsprechende Kostenforderung ist nicht durch Aufrechnung erloschen.

1. Soweit sich der Kostenschuldner zur Begründung einer angeblich nach §5 Abs. 6 GKG (gemeint ist vermutlich §8 Abs. 1 GKG) bestehenden Gebührenfreiheit auf das Vorliegen einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit beruft, rügt er im Kern seines Vorbringens die Fehlerhaftigkeit des dem Kostenansatz zugrundeliegenden Senatsbeschlusses vom 1. Oktober 1996. Mit der Erinnerung können jedoch nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst erhoben werden. Nicht gehört werden kann der Kostenschuldner deshalb mit der Einwendung, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (Senatsbeschluß vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252). Darüber hinaus vermag der Senat hinsichtlich der aufgrund der Kostenentscheidung in dem Beschluß des BFH vom 1. Oktober 1996 erstellten Kostenrechnung Anhaltspunkte für eine etwaige "greifbare Gesetzeswidrigkeit" nicht zu erkennen.

2. Die Beitreibung von Gerichtskosten, die von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind, erfolgt gemäß §1 Abs. 1 Nr. 4 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) vom 11. März 1937 (RGBl I 1937, 298) nach Maßgabe der in der JBeitrO festgelegten Bestimmungen. Zu den Gerichtskosten zählen auch die von der Kostenstelle des BFH gemäß §4 Abs. 1 GKG durch Kostenrechnung angesetzten Kosten. Gemäß §8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, vom Kostenschuldner gerichtlich geltend zu machen. Hinsichtlich der Einwendungen gegen Gerichtskosten (§1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO) richtet sich die Geltendmachung nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative JBeitrO).

Die vom Kostenschuldner erklärte Aufrechnung gegen die Kostenforderung der Staatskasse beim BFH betrifft den beizutreibenden Anspruch selbst, da mit der Aufrechnung das Ziel verfolgt wird, die Kostenforderung zum Erlöschen zu bringen. Der Einwand der Aufrechnung gegen die Gerichtskostenforderung des Bundes kann somit im Verfahren der Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz geltend gemacht werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl. 1997, §5 GKG Rz. 22).

3. Die vom Kostenschuldner im vorliegenden Verfahren erklärte Aufrechnung ist indessen unzulässig. Gemäß §8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO ist der Einwand der Aufrechnung gegen eine Gerichtskostenforderung im Erinnerungsverfahren nur zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Insoweit gelten für die Aufrechnung gegen die Gerichtskosten dieselben Einschränkungen wie für die Aufrechnung des Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. §226 Abs. 3 der Abgabenordnung -- AO 1977 --).

Im Streitfall hat der Kostenschuldner den Nachweis nicht erbracht, daß die von ihm zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche gegen das Finanzamt anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind. Aus den vorgelegten Unterlagen läßt sich eine solche Schlußfolgerung nicht ziehen. Aus ihnen ist nicht ersichtlich, daß dem Kostenschuldner überhaupt Geldforderungen irgendwelcher Art gerichtlich zuerkannt worden sind. Auch für eine Anerkennung einer Schadensersatzforderung des Kostenschuldners durch einen öffentlich- rechtlichen Schuldner bestehen keine Anhaltspunkte. Da somit schon aus diesem Grund die Aufrechnung im vorliegenden Verfahren unzulässig ist, kann dahinstehen, ob dies nicht auch aus der fehlenden Gegenseitigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen bzw. aus dem Fehlen der Kassenidentität (§395 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu folgern wäre.

4. Da auch im übrigen die Kostenrechnung dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz entspricht, war die Erinnerung des Kostenschuldners zurückzuweisen.

5. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§5 Abs. 6 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 66659

BFH/NV 1998, 618

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