Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen den Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

Im Erinnerungsverfahren können keine Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung erhoben werden.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Mit Beschluß vom ... verwarf der Bundes finanzhof (BFH) das von der damaligen Antragstellerin, Beschwerdeführerin und der jetzigen Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) eingelegte Rechtsmittel als unzulässig und erlegte der Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens auf. Daraufhin setzte die Kostenstelle des BFH mit der Kostenrechnung vom ... die von der Erinnerungsführerin zu entrichtenden Gerichts kosten auf ... DM fest. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrem als Erinnerung zu wertenden Widerspruch. Sie macht u. a. geltend, die Anfechtung sei zulässig, da gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel nach §§ 74, 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt worden seien. Über die Hauptsache sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Grundlage für den Kostenansatz ist die Kostenentscheidung in dem Beschluß des BFH vom ... Es ist unerheblich, ob dieser Beschluß in einem vorläufigen Verfahren oder in einem Hauptverfahren ergangen ist und ob im Hauptverfahren noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Mit der Erinnerung können mit Erfolg nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert. Die Erinnerungsführerin kann aber im Erinnerungsverfahren nicht mit der Einwendung gehört werden, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die Kostenentscheidung. Die Erinnerungsführerin hat keine Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 252

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