Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 142/13, VII B 149/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzgerichtsordnung: Fehlende Bestimmtheit des Klagebegehrens und mangelnde geordnete Darlegung der Rechtsverletzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. An der Bestimmtheit des Klagebegehrens (i. S. v. § 65 FGO) fehlt es, wenn - hier bei Parallelklagen - nicht deutlich wird, welche Klage sich jeweils auf welches Begehren bezieht oder welche Klage jeweils an welchen Vorverfahrens-Streitstand anknüpft oder wie die Klagen sich insoweit unterscheiden.

2. An der Bestimmtheit des Klagebegehrens fehlt es weiter insoweit, als mehrere Besteuerungsmerkmale vorgebracht werden, die nur teilweise betragsmäßig bestimmt und im Übrigen unbestimmt und auch nicht bestimmbar sind (vgl. FG Hamburg vom 13.03.2012 3 K 211/11, EFG 2012, 1487 m. Anm. Lemaire, DStRE 2013, 252 m. w. N.).

3. Die weitere Sachurteilsvoraussetzung der Klagebefugnis bzw. Geltendmachung einer Rechtsverletzung ist nicht erfüllt, wenn die Klagebegründung aufgrund des Umfangs und der Unübersichtlichkeit der Eingaben und Ausführungen die Möglichkeit konkreter Rechtsverletzungen in Bezug auf ein bestimmtes Klagebegehren nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich erkennen lässt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich das herauszusuchen, was zur Darlegung einer Beschwer (i. S. v. § 40 Abs. 2 FGO) geeignet sein könnte (vgl. FG Hamburg vom 08.01.2009 3 K 228/08, StEd 2009, 568, Juris m. w. N.).

4. Für eine bloße Zahlungsklage auf Erstattung von Steuern ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur ausnahmsweise denkbar; grundsätzlich ist die Leistungsklage subsidiär gegenüber der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 1-2, § 65 Abs. 1, 2 S. 3, § 100 Abs. 1 S. 2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI5337176

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