rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Offensichtlich unzulässige Ablehnung eines gesamten FG-Senats. Eingriffe in das Eigentumsrecht durch AO, EStG und UStG unterliegen nicht dem Zitiergebot

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs offensichtlich, so kann über das Gesuch – abweichend von § 45 ZPO – das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden. Auch der im Regelfall notwendigen vorherigen dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (§ 51 Abs. 1 S. 1 FGO i. V. m. § 44 Abs. 2 ZPO) bedarf es dann nicht.

2. Soweit das EStG, das UStG und die AO zu Eingriffen in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen ermächtigen, stellen sie sich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts dar, das nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG unterliegt.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 19 Abs. 1 S. 2; FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 42, 44 Abs. 2, § 45; AO; UStG; EStG

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.05.2013; Aktenzeichen III B 36/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Beklagte erließ am 16.11.2009 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2007 und 2008, wobei die Festsetzung der Einkommensteuer 2008 mit der Festsetzung von Vorauszahlungen für die Veranlagungszeiträume 2009 ff. und die Festsetzung der Steuern für 2007 mit der Festsetzung von Zinsen verbunden war. Ferner war mit der Festsetzung der Jahressteuerfestsetzungen auch die Festsetzung von Verspätungszuschlägen verbunden.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 11.05.2009 Einspruch ein.

Am 21.06.2010 erhob der Kläger beim Amtsgericht Brandenburg unter dem Az. … C …/10 Klage, mit der er im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der Abgabenordnung, des Umsatzsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes geltend machte.

Am 05.08.2010 erließ der Beklagte Einspruchsentscheidungen, mit denen er die gegen die am 16.11.2009 ergangenen Bescheide erhobenen Einsprüche als unbegründet zurückwies.

Daraufhin hat der Kläger seine beim Amtsgericht Brandenburg anhängige Klage am 06.09.2010 hinsichtlich Einkommensteuer, Umsatzsteuer jeweils nebst Verspätungszuschlägen jeweils für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 sowie wegen der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2009 ff. erweitert.

Das Amtsgericht Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 27.04.2011 … C …/10 als unzulässig ab. Mit Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 20.09.2011. S …/11 wurde dieses Urteil auf die Berufung des Klägers aufgehoben und der Rechtsstreit an das Finanzgericht verwiesen.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die erkennenden Richter ein ordentliches Staatsgericht darstellten und dass sie gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 GG seien, ferner nachzuweisen, dass sie den Eid nach dem SHAEF-Militärgesetz Nr. 2 abgelegt hätten oder dass dieses außer Kraft gesetzt sei und dass sie deutsche Staatsangehörige seien.

Ferner sei sein Bevollmächtigter, Herr B., zu Unrecht zurückgewiesen worden. Der Kläger verweist auf dessen Schriftsatz vom 09.01.2013 (Bl. 245 – 259 der Gerichtsakte), auf den das Gericht wegen der weiteren Einzelheiten Bezug nimmt. Er könne als freier Bürger jede Person zu seinem Bevollmächtigten nehmen. Jedenfalls sei der Zurückweisungsbeschluss nicht wirksam zugestellt worden, da es an der Angabe der Vornamen der Richter und deren eigenhändigen Unterschriften fehle.

Der Kläger macht geltend, die den ihm gegenüber ergangenen Bescheiden zu Grunde liegenden Steuergesetze seien verfassungswidrig und daher unwirksam, da in diesen Gesetzen dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – nicht Rechnung getragen worden sei. Ferner sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Seine Klage richte sich ausschließlich gegen die Abgabenordnung, das Umsatzsteuergesetz und das Einkommensteuergesetz wegen des Verstoßes gegen Grundrechte. Es gehe nicht um die Steuerbescheide, diese seien nichtig, dazu brauche es keines Rechtsmittels.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht mit dem Begehren vorzulegen, die Abgabenordnung und das Einkommensteuergesetz für verfassungswidrig zu erklären,

die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer, jeweils nebst dazu festgesetzten Verspätungszuschlägen 2007 und 2008 sowie über Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer ab 2009, jeweils vom 16.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2010 aufzuheben,

den Beklagten anzuweisen, die Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger aus Einkommensteuer und steuerlichen Nebenleistungen für die Jahre 2007 ff. sofort einzustellen und bereits ausgeführte Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, die vereinnahmten Geldbeträge an den Kläger zu erstatten und die zu erstattenden Beträge ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Inbesitznahme durch die Finanzverwaltung mit 4 % über dem ...

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