Ansammlung

 

(1) 1In den Fällen, in denen der laufende Betrieb des Unternehmens ursächlich für die Entstehung der Verpflichtung ist, ist der Rückstellungsbetrag ohne Berücksichtigung einer Abzinsung durch jährliche Zuführungsraten in den Wirtschaftsjahren anzusammeln. 2Dies ist insbesondere der Fall bei Verpflichtungen zur Rekultivierung, zum Auffüllen abgebauter Hohlräume, zur Entfernung oder Erneuerung von Betriebsanlagen oder im Zusammenhang mit schadstoffbelasteten Wirtschaftsgütern. 3In diesen Fällen ist die Summe der in früheren Wirtschaftsjahren angesammelten Rückstellungsraten am Bilanzstichtag auf das Preisniveau dieses Stichtags anzuheben. 4Der Aufstockungsbetrag ist der Rückstellung in einem Einmalbetrag zuzuführen; eine gleichmäßige Verteilung auf die einzelnen Jahre bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit kommt insoweit nicht in Betracht.

Abzinsung

 

(2) 1Enthält eine unverzinsliche Geldleistungsverpflichtung wirtschaftlich gesehen einen Zinsanteil, ist dies bei der Rückstellungsbildung zu berücksichtigen (→ § 253 Abs. 1 HGB ). 2Dies kann in der Weise erfolgen, daß entweder die Rückstellung den geschätzten Erfüllungsbetrag der Leistung wiedergibt und der Zinsbetrag aktiv abgegrenzt wird oder der Rückstellungsbetrag zunächst mit dem Barwert angesetzt und dann im Zeitablauf auf den Erfüllungsbetrag erhöht wird. 3Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Zinssatz von mindestens 5,5 v.H. zugrunde gelegt wird. 4Ein Zinsanteil ist wirtschaftlich gesehen in einer unverzinslichen Geldleistungsverpflichtung enthalten, wenn unterstellt werden kann, daß bei einer sofortigen Begleichung der Verpflichtung ein geringerer Geldaufwand erforderlich wäre als bei der zukünftigen Tilgung der Verpflichtung.

Verluste aus schwebenden Geschäften

 

(3) 1Bei drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften ist eine Rückstellung in Höhe des Teils der eigenen Verpflichtungen zu bilden, der den Wert der Gegenleistung übersteigt (Verpflichtungsüberschuß); bei Dauerschuldverhältnissen sind ausschließlich die zukünftigen Ansprüche und Verpflichtungen gegenüberzustellen. 2Bei der Ermittlung des Verpflichtungsüberschusses kann in Ausnahmefällen jedoch die Zusammenfassung mehrerer Geschäfte als wirtschaftliche Einheit in Betracht kommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge